Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Nr. 56. Verordnung 
zur Ausführung der Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens; 
vom 16. Juni 1900. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung der Gesetze über die Angelegen— 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens Folgendes verordnet: 
I. Begründung von Verfügungen. 
& 1. Verfügungen, Beschlüsse und Entscheidungen der Amtsgerichte in Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Hinterlegungssachen sind mit Gründen zu 
versehen, wenn ein Antrag oder ein Gesuch zurückgewiesen, eine Genehmigung versagt 
oder über Rechte der Betheiligten entschieden wird. 
II. Beschwerdeverfahren. 
#. Wird in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Ver- 
fügung, einen Beschluß oder eine Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, 
so kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung das Amtsgericht mit der etwa er- 
forderlichen weiteren Aufklärung beauftragen. 
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist dem Amtsgerichte zu übersenden und von 
diesem dem Beschwerdeführer und den etwaigen weiteren Betheiligten bekannt zu machen. 
III. Anzeigen der Standesbeamten. 
3. Dem Standesbeamten werden zu den Anzeigen über den Tod einer Person, 
über die Geburt eines unehelichen Kindes und über die Eheschließung einer Frau, die ein 
minderjähriges eheliches Kind hat, (Gesetz vom 15. Juni 1900 § 16, Reichsgesetz über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 48) von dem Amtsgericht, in dessen 
Bezirk er seinen Amtssitz hat, Formulare unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 
IV. Verfahren bei Volljährigkeitserklärungen. 
§ 4. Der Antrag auf Volljährigkeitserklärung ist bei dem Vormundschaftsgericht 
anzubringen. « 
Das Vormundschaftsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen (Bürgerliches Gesetz- 
buch §8 3 bis 5, Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
§ 56 Absatz 1) zu erörtern. Es soll die Reichsangehörigkeit, den Leumund und das
	        
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