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Nr. 56. Verordnung
zur Ausführung der Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens;
vom 16. Juni 1900.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung der Gesetze über die Angelegen—
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens Folgendes verordnet:
I. Begründung von Verfügungen.
& 1. Verfügungen, Beschlüsse und Entscheidungen der Amtsgerichte in Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Hinterlegungssachen sind mit Gründen zu
versehen, wenn ein Antrag oder ein Gesuch zurückgewiesen, eine Genehmigung versagt
oder über Rechte der Betheiligten entschieden wird.
II. Beschwerdeverfahren.
#. Wird in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Ver-
fügung, einen Beschluß oder eine Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt,
so kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung das Amtsgericht mit der etwa er-
forderlichen weiteren Aufklärung beauftragen.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist dem Amtsgerichte zu übersenden und von
diesem dem Beschwerdeführer und den etwaigen weiteren Betheiligten bekannt zu machen.
III. Anzeigen der Standesbeamten.
3. Dem Standesbeamten werden zu den Anzeigen über den Tod einer Person,
über die Geburt eines unehelichen Kindes und über die Eheschließung einer Frau, die ein
minderjähriges eheliches Kind hat, (Gesetz vom 15. Juni 1900 § 16, Reichsgesetz über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 48) von dem Amtsgericht, in dessen
Bezirk er seinen Amtssitz hat, Formulare unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
IV. Verfahren bei Volljährigkeitserklärungen.
§ 4. Der Antrag auf Volljährigkeitserklärung ist bei dem Vormundschaftsgericht
anzubringen. «
Das Vormundschaftsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen (Bürgerliches Gesetz-
buch §8 3 bis 5, Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 56 Absatz 1) zu erörtern. Es soll die Reichsangehörigkeit, den Leumund und das