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*10. Wer in den Diensten eines Betheiligten steht, soll als Zeuge nur zugezogen
werden, wenn andere Personen nicht verfügbar sind und Gefahr im Verzuge obwaltet.
11. Die Beurkundung der Vorlegung oder Vorweisung von Gegenständen soll
nicht auf solche Eigenschaften der Gegenstände erstreckt werden, deren Beurtheilung fach-
männische Kenntnisse erfordert.
12. Hat der Richter oder der Notar die Errichtung oder die Aufhebung eines
Testaments oder eines Erbvertrags zu beurkunden, so soll er dafür sorgen, daß niemand
die Handlung störe oder auf die Selbstbestimmung des Erblassers ungehörig einwirke.
Er soll, wenn er von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers überzeugt ist, dies im
Protokolle feststellen.
Beabsichtigt der Erblasser Anordnungen zu treffen, die gesetzlich nicht bestehen können,
sich widersprechen oder nicht ausführbar sind, so soll der Richter oder der Notar unter
Hinweis auf die einschlagenden Vorschriften die nöthige Belehrung ertheilen und daß dies
geschehen ist, im Protokolle bemerken.
&13. Hat der Erblasser seinen Wohnsitz im Bezirk eines anderen Königlich Säch-
sischen Amtsgerichts, so soll das Amtsgericht die vor ihm erfolgte Errichtung oder Auf-
hebung eines Testaments oder eines Erbvertrags dem anderen Amtsgericht anzeigen.
Die gleiche Anzeigepflicht trifft das Amtsgericht, dem das Testament oder der Erbvertrag
eines solchen Erblassers in amtliche Verwahrung gegeben wird.
In der Anzeige ist der Erblasser nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort
sowie die Nummer des Testamentenverzeichnisses anzugeben. Die Absendung der Anzeige
soll nebst dem Abgangstage zu den Akten vermerkt werden.
& 14. Der Notar soll die von ihm beurkundete Aufhebung eines Testaments oder
eines Erbvertrags dem Amtsgericht anzeigen, in dessen Bezirke der Erblasser im König-
reiche Sachsen seinen Wohnsitz hat.
In der Anzeige ist der Erblasser nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort
sowie die Nummer des Geschäftsregisters anzugeben. Die Absendung der Anzeige soll
nebst dem Abgangstage zu dem Protokolle vermerkt werden.
&15. Verlangt ein Erblasser die Rückgabe eines von dem Amtsgerichte verwahrten
Testaments oder Erbvertrags, so soll über das Verlangen, über die Art, wie sich der
Richter Gewißheit über die Persönlichkeit des Erblassers verschafft hat, und über die
Rückgabe ein Protokoll aufgenommen werden.
16. Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters,
die bei einer durch Protokoll erfolgenden Beurkundung vorgelegt werden, sollen in Ur-
schrift oder in beglaubigter Abschrift zu dem Protokolle genommen werden.
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