Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Umfaßt das Protokoll mehrere Bogen oder Bogen und einzelne Blätter, oder ge— 
hören Anlagen dazu, so sind sämmtliche Theile durch Schnur und Siegel zu verbinden. 
17. Der Vermerk über die Beglaubigung einer Abschrift soll angeben, ob die 
Hauptschrift eine Urschrift, eine Ausfertigung oder eine beglaubigte oder einfache Abschrift 
sei. Ist die Hauptschrift eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift, so ist der 
Ausfertigungsvermerk oder der Beglaubigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift auf— 
zunehmen. 
18. Eine auszugsweise entnommene Abschrift darf nur beglaubigt werden, wenn 
sie hinreichend erkennen läßt, an welchen Stellen Theile der Schrift, von der sie ent- 
nommen wurde, weggeblieben sind. 
19. Finden sich in der Hauptschrift Lücken, Einschaltungen, Durchstreichungen 
oder Radirungen, oder berechtigen Umstände zu der Annahme, daß der ursprüngliche 
Inhalt der Hauptschrift sonst Aenderungen erlitten habe, so ist dies im Beglaubigungs- 
vermerke zu erwähnen. Das Gleiche gilt, wenn das Papier Einrisse zeigt oder Ver- 
letzungen des Zusammenhangs der aus mehreren Blättern bestehenden Hauptschrift oder 
ähnliche Mängel wahrnehmbar sind. 
* 20. Auch ein Protokoll über eine andere einseitige Erklärung als die im § 63 
Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 bezeichneten darf auf Ansuchen dem 
Antragsteller oder nach dessen Bestimmung einem Anderen in Urschrift ausgehändigt 
werden, sofern nicht das Gericht oder der Notar die Aushändigung im einzelnen Falle 
für bedenklich erachtet. Gerichtliche Protokolle über eine einseitige Erklärung, die nach 
den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gegenüber dem beurkundenden Gericht in seiner 
Eigenschaft als Gericht, Grundbuchamt oder Registerbehörde abzugeben sind, müssen je- 
doch stets in der Verwahrung des beurkundenden Gerichts bleiben. 
Wechselproteste werden in Urschrift hinausgegeben. 
#21# Die äußere Beschaffenheit einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde darf 
keinen Anlaß zu Zweifeln geben. Radirungen sind unzulässig. Durchgestrichene Worte 
sollen leserlich bleiben. Lücken und Zwischenräume werden durch Striche ausgefüllt. 
Zusätze oder Berichtigungen sollen, soweit nicht Formulare verwendet werden, thun- 
lichst am Ende der Urkunde angebracht werden. Sind sie am Rande vermerkt, so sollen 
sie bei der Stelle, zu der sie gehören, durch ein Verweisungszeichen angedeutet werden. 
VIII. Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen. 
622. Die Ausfertigung eines Protokolls besteht in einer mit dem Ausfertigungs- 
vermerke versehenen Abschrift, die mit der Urschrift übereinstimmt. Der Vermerk soll lauten: 
„Vorstehende Ausfertigung wird dem N. JN. ertheilt.“
	        
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