Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

38  Die  Vaterschaftsvermuthung  nach  gemelnem  u.  Bayer.  OR.

Mißverständnissen  wurde  im  Absatz  2  dieser  Gesehzesbestimmung
  noch  ausdrücklich  beigefügt,  daß,  soweit  der
Beweis  des  Gegentheils  zulässig  ist,  derselbe  auch  durch
Eideszuschiebung  nach  §  410  CPO.  geführt  werden  könne).

Prüfen  wir  nun,  wie  sich  Theorie  und  Praxis
des  gemeinen  Rechts  zur  Frage  nach  den  Arten  des
Gegenbeweises  gegen  die  Annahme  der  ehelichen  Vaterschaft
  stellt,  so  finden  wir  eine  klare  Erkenntniß  davon,
daß  die  sogenannte  „Vaterschafts  thung"“  in  Wirklichkeit
  nur  der  Inbegriff  mehrerer  für  den  Beweis  und
Gegenbeweis  bezw.  der  Vaterschaft  aufgestellter,  unter
sich  völlig  verschiedener  Rechtssätze  ist,  überaus  selten).
Ohne  präcife  Unterscheidung  dieser  verschiedenen  Bestandtheile
  der  „Vaterschaftsvermuthung“  ist  aber  eine  richtige
Darstellung  der  Arten  des  Beweises  der  Unehelichkeit
eines  primär  für  ehelich  geltenden  Kindes  selbstverständlich
  absolut  unmöglich.

*)  S.  Bülow,  die  CPO.  und  ihre  Nebengesetze,  Note  zu
ECPO.  §  16  Abs.  1  Ziff.  1  und  zu  CPO.  8  411;  Endemann,
der  deutsche  Civilproceß  Bd.  3  S.  5356;  Motive  z.  CPO.  S.  212
(cit.  bei  Hahn,  Mater.  z.  CPO.  Bd.  1  S.  279);  Entsch,  des  R.
v.  7.  Juni  1880  (cit.  in  Rassow  u.  Küntzel's  Beitr.  z.  Erl.
d.  deutschen  Rechts,  Bd.  25  S.  1110).

)  Als  rühmliche  Ausnahmen  selen  hervorgehoben:  Roth,
deutsches  Privatr.  Theil  II  S.  280  N.  22;  Kübel  in  K.  u.
Sarweys  Archiv  Bd.  10  S.  1  ff.;  Bähr,  die  Anerkennung  als
Verpflichtungsgrund  S.  203:  Motive  zu  §  1469  des  Entw.  e.  b.
G.  f.  d.  d.  Reich;  endlich  die  Entscheidungsgründe  des  vom
obersten  Landesgericht  mit  Erk.  v.  27.  Dez.  1890  (Samml.  Bd.  13
S.  256)  aufgehobenen  Urtheils  des  Oberlandesgerichts  München:
„Diese  Norm  (die  praesumtio  pantr.  q.  u.  d.)  setzt  sich  aus  zwei
Rechtsvermuthungen  zusammen;  einmal  wird  aus  der  ehelichen
Gemeinschaft,  wenn  sie  in  einem  mit  der  Geburt  des  von  der
Ehefrau  geborenen  Kindes  correspondirenden  Zeltpunct  bestand,
geschlossen,  daß  eheliche  Beiwohnung  der  beiden  Ehelente  stattgefunden
  habe,  und  andererselts  wird  gefolgert,  daß  das  Kind  dleser
Beiwohnung  entstamme."