38 Die Vaterschaftsvermuthung nach gemelnem u. Bayer. OR.
Mißverständnissen wurde im Absatz 2 dieser Gesehzesbestimmung
noch ausdrücklich beigefügt, daß, soweit der
Beweis des Gegentheils zulässig ist, derselbe auch durch
Eideszuschiebung nach § 410 CPO. geführt werden könne).
Prüfen wir nun, wie sich Theorie und Praxis
des gemeinen Rechts zur Frage nach den Arten des
Gegenbeweises gegen die Annahme der ehelichen Vaterschaft
stellt, so finden wir eine klare Erkenntniß davon,
daß die sogenannte „Vaterschafts thung"“ in Wirklichkeit
nur der Inbegriff mehrerer für den Beweis und
Gegenbeweis bezw. der Vaterschaft aufgestellter, unter
sich völlig verschiedener Rechtssätze ist, überaus selten).
Ohne präcife Unterscheidung dieser verschiedenen Bestandtheile
der „Vaterschaftsvermuthung“ ist aber eine richtige
Darstellung der Arten des Beweises der Unehelichkeit
eines primär für ehelich geltenden Kindes selbstverständlich
absolut unmöglich.
*) S. Bülow, die CPO. und ihre Nebengesetze, Note zu
ECPO. § 16 Abs. 1 Ziff. 1 und zu CPO. 8 411; Endemann,
der deutsche Civilproceß Bd. 3 S. 5356; Motive z. CPO. S. 212
(cit. bei Hahn, Mater. z. CPO. Bd. 1 S. 279); Entsch, des R.
v. 7. Juni 1880 (cit. in Rassow u. Küntzel's Beitr. z. Erl.
d. deutschen Rechts, Bd. 25 S. 1110).
) Als rühmliche Ausnahmen selen hervorgehoben: Roth,
deutsches Privatr. Theil II S. 280 N. 22; Kübel in K. u.
Sarweys Archiv Bd. 10 S. 1 ff.; Bähr, die Anerkennung als
Verpflichtungsgrund S. 203: Motive zu § 1469 des Entw. e. b.
G. f. d. d. Reich; endlich die Entscheidungsgründe des vom
obersten Landesgericht mit Erk. v. 27. Dez. 1890 (Samml. Bd. 13
S. 256) aufgehobenen Urtheils des Oberlandesgerichts München:
„Diese Norm (die praesumtio pantr. q. u. d.) setzt sich aus zwei
Rechtsvermuthungen zusammen; einmal wird aus der ehelichen
Gemeinschaft, wenn sie in einem mit der Geburt des von der
Ehefrau geborenen Kindes correspondirenden Zeltpunct bestand,
geschlossen, daß eheliche Beiwohnung der beiden Ehelente stattgefunden
habe, und andererselts wird gefolgert, daß das Kind dleser
Beiwohnung entstamme."