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Auslagen.
97. Schreibgebühren werden nach der Vorschrift im § 80 des Gerichts-
kostengesetzes erhoben.
Anmerkung.
Schreibgebühren werden nicht erhoben
1. für die von Amtswegen anzufertigenden Ausfertigungen
und Abschriften in den Fällen der §§ 10, 14, 15,
17 und der Anmerkung zu Nr. 1, der Anmerkung 1
zu Nr. 11, der Nr. 29, der Anmerkung 1 zu Nr. 42
bis 45, der Anmerkung zu Nr. 48 und der An-
merkung zu Nr. 49;
2. für die Vollstreckungsklausel bei der vorgängigen Ver-
einbarung und der Auseinandersetzung über einen Nach-
laß oder über das Gesammtgut einer ehelichen Güter-
gemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
sowie bei der rechtskräftig bestätigten Dispache;
3. für ein Zeugniß über die Rechtskraft einer Verfügung.
98. Eine Zustellung oder eine Bestellung.
Bei einer Zustellung oder Bestellung, die außerhalb des Ge—
meindebezirks des Gerichtsorts erfolgt, werden außerdem für jedes
außerhalb des Gemeindebezirks vom Gerichtsdiener zurückgelegte
Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs erhoben
Anmerkungen.
1. Jedes angefangene Kilometer wird für voll gerechnet.
2. Ist der Gerichtsdiener beauftragt worden, obwohl das
Geschäft rechtzeitig mit geringeren Kosten durch Be—
auftragung der Post hätte erledigt werden können, so
werden die Mehrkosten nur dann erhoben, wenn die
Beauftragung des Gerichtsdieners beantragt war.
99. Zeugen= und Sachverständigengebühren sind nach der Gebühren-
ordnung für Zeugen und Sachverständige zu erheben.
100. Außerdem werden als Auslagen erhoben
a) der bei Gericht verwendete oder zu verwendende Urkunden-
stempel,
b) die Post= und Telegraphengebühren,
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