Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Betrifft der Bebauungsplan nur einzelne Grundstücke, so genügt statt seiner Aus- 
legung und Bekanntmachung die Mittheilung an die betheiligten Grundstückseigenthümer 
unter Einräumung einer mindestens 14tägigen Ausschlußfrist für Widersprüche. 
##23. Ueber die fristgemäß erhobenen Widersprüche entscheidet die Baupolizei- 
behörde. 
# 24. Werden keine Widersprüche erhoben oder sind diese durch Zurücknahme, Ver- 
gleich oder Entscheidung erledigt, so ist der Bebauungsplan dem Ministerium des Innern 
zur Genehmigung vorzulegen. 
* 25. Der genehmigte Bebauungsplan ist von der Gemeindebehörde anderweit be- 
kannt zu machen und öffentlich auszulegen. Mit dieser Bekanntmachung oder wenn die 
Bekanntmachung wiederholt erlassen wird, mit der erstmaligen Bekanntmachung gilt der 
Bebauungsplan als festgestellt. 
#26. Die von dem Ministerium des Innern genehmigten Bebauungspläne können 
nur in demselben Verfahren ergänzt oder geändert werden, welches für die Neufeststell- 
ung vorgeschrieben ist. Unwesentliche Aenderungen, z. B. geringe Veränderungen an 
Höhenlagen oder Fluchtlinien, Verbrechung von Straßenecken und dergleichen kann die 
Baupolizeibehörde selbständig genehmigen, wenn nach Gehör der betheiligten Grundstücks- 
eigenthümer von diesen nicht widersprochen wird. 
§&27. Insoweit es sich um einzelne Grundstücke an bereits bebauten Straßen oder 
um ein Neubaugebiet von geringem Umfange oder in einem Orte oder Ortstheile ohne 
erhebliche bauliche Entwickelung handelt, können die Straßen= und Baufluchtlinien auch 
von der Baupolizeibehörde nach Gehör der Betheiligten und wenn hierdurch Lasten für 
die Gemeinde entstehen, auch der Gemeindevertretung festgestellt werden. Die Fest- 
stellung ist den Betheiligten und der Gemeindevertretung bekannt zu machen und unter- 
liegt der Anfechtung im Rekursverfahren. 
§ 28. Die Eigenthümer der Grundstücke, welche von ortsgesetzlich oder durch die 
Baupolizeibehörde festgestellten Fluchtlinien berührt werden, erwerben kein Recht auf 
Entschädigung bei einer Abänderung des Planes, soweit sie nicht bereits nach dem Plane 
zu bauen begonnen haben. Es soll aber eine Aenderung festgestellter Fluchtlinien nur, 
wenn gewichtige öffentliche Interessen vorliegen oder wenn keine Aussicht auf Durchführ- 
ung des Planes in größerer Ausdehnung vorhanden ist, und dafern nach dem Plane 
schon gebaut ist, unter Berücksichtigung dieser Bauten nach Gehör der Eigenthümer der 
bebauten Grundstücke vorgenommen werden. 
&29. Der festgestellte Bebauungs= oder Fluchtlinienplan ist für alle Bauten im 
Plangebiete maßgebend.
	        
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