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Betrifft der Bebauungsplan nur einzelne Grundstücke, so genügt statt seiner Aus-
legung und Bekanntmachung die Mittheilung an die betheiligten Grundstückseigenthümer
unter Einräumung einer mindestens 14tägigen Ausschlußfrist für Widersprüche.
##23. Ueber die fristgemäß erhobenen Widersprüche entscheidet die Baupolizei-
behörde.
# 24. Werden keine Widersprüche erhoben oder sind diese durch Zurücknahme, Ver-
gleich oder Entscheidung erledigt, so ist der Bebauungsplan dem Ministerium des Innern
zur Genehmigung vorzulegen.
* 25. Der genehmigte Bebauungsplan ist von der Gemeindebehörde anderweit be-
kannt zu machen und öffentlich auszulegen. Mit dieser Bekanntmachung oder wenn die
Bekanntmachung wiederholt erlassen wird, mit der erstmaligen Bekanntmachung gilt der
Bebauungsplan als festgestellt.
#26. Die von dem Ministerium des Innern genehmigten Bebauungspläne können
nur in demselben Verfahren ergänzt oder geändert werden, welches für die Neufeststell-
ung vorgeschrieben ist. Unwesentliche Aenderungen, z. B. geringe Veränderungen an
Höhenlagen oder Fluchtlinien, Verbrechung von Straßenecken und dergleichen kann die
Baupolizeibehörde selbständig genehmigen, wenn nach Gehör der betheiligten Grundstücks-
eigenthümer von diesen nicht widersprochen wird.
§&27. Insoweit es sich um einzelne Grundstücke an bereits bebauten Straßen oder
um ein Neubaugebiet von geringem Umfange oder in einem Orte oder Ortstheile ohne
erhebliche bauliche Entwickelung handelt, können die Straßen= und Baufluchtlinien auch
von der Baupolizeibehörde nach Gehör der Betheiligten und wenn hierdurch Lasten für
die Gemeinde entstehen, auch der Gemeindevertretung festgestellt werden. Die Fest-
stellung ist den Betheiligten und der Gemeindevertretung bekannt zu machen und unter-
liegt der Anfechtung im Rekursverfahren.
§ 28. Die Eigenthümer der Grundstücke, welche von ortsgesetzlich oder durch die
Baupolizeibehörde festgestellten Fluchtlinien berührt werden, erwerben kein Recht auf
Entschädigung bei einer Abänderung des Planes, soweit sie nicht bereits nach dem Plane
zu bauen begonnen haben. Es soll aber eine Aenderung festgestellter Fluchtlinien nur,
wenn gewichtige öffentliche Interessen vorliegen oder wenn keine Aussicht auf Durchführ-
ung des Planes in größerer Ausdehnung vorhanden ist, und dafern nach dem Plane
schon gebaut ist, unter Berücksichtigung dieser Bauten nach Gehör der Eigenthümer der
bebauten Grundstücke vorgenommen werden.
&29. Der festgestellte Bebauungs= oder Fluchtlinienplan ist für alle Bauten im
Plangebiete maßgebend.