Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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meister, sowie die Bezirksärzte als festangestellte Sachverständige im Sinne von 88 166, 
172 des Gesetzes zu gelten. 
10. Ob und inwieweit im einzelnen Falle noch weitere Sachverständige, ins- 
besondere auch für die nach § 92 Absatz 1 zu fassenden Entschließungen landwirthschaft- 
liche Sachverständige zu hören sind, bleibt zunächst dem pflichtmäßigen Ermessen der 
Baupolizeibehörde überlassen. 
B. Im besonderen. 
11. Die Einholung der von der fiskalischen Straßen= und Wasserbauverwaltung 
zu fassenden Entschließung hat durch die zuständige Amtshauptmannschaft nach Vernehmung 
mit der Straßen= und Wasserbau-Inspektion zu erfolgen. 
f12. Insoweit öffentliche Oblastenbücher nicht vorhanden sind, haben die Behörden 
denjenigen Personen, welche ein berechtigtes Interesse nachweisen, auf ihren Antrag 
Einsicht in die Akten zu gestatten, welche Nachweise über baurechtliche Verpflichtungen 
eines Grundstücks enthalten, auch auf Wunsch Abschriften von den hierauf sich beziehenden 
Vorgängen gegen Erlegung der Schreibgebühren zu ertheilen. 
13. Ueber die von Gemeinden zu erlassenden Ortsgesetze ist, wenn es sich um 
Städte mit Revidirter Städteordnung handelt, der Kreisausschuß, im übrigen der Bezirks- 
ausschuß in der Regel zu hören. 
Die Einholung der von dem Ministerium des Innern zu ertheilenden Genehmigung 
oder Entscheidung erfolgt in diesem Falle, sowie auch in den Fällen von §§ 24, 38, 61, 
67, 70 des Gesetzes durch Vermittelung der Kreishauptmannschaft, welche ihr eingehend 
begründetes Gutachten beizufügen hat. 
14. Sovweit es sich um die Feststellung der Fluchtlinien für eine einzelne Straße 
handelt, ist eine genaue geometrische Aufnahme des im Plangebiete gelegenen Landes, 
die angrenzenden Grundstücke beiderseits bis auf rund 30 m Entfernung inbegriffen, im 
kaßstabe 1:1000 erforderlich; betrifft die Planung ein größeres Gebiet, so darf der 
Maßstab 1:2000 angewendet werden. 
Der Bebauungsplan muß die gegenwärtige topographische Beschaffenheit in schwarzer 
Zeichnung genau darstellen, insbesondere auch die Parzellengrenzen, Flurbuchsnummern, 
Maßstab und Himmelsrichtungen angeben. 
Die künftigen Anlagen (Straßen, Plätze, Aenderungen bisheriger Fluchtlinien, 
Brücken 2c.) sind roth, die Wasserläufe und Entwässerungen blau einzuzeichnen. 
Vorgärten oder Vorhöfe sind mit grüner Farbe anzulegen, Ueber= oder Unterführungen 
von Straßen besonders hervorzuheben, die Straßenbreiten mit Ziffern einzuschreiben. 
58“ 
Zu § 1 
Absatz 3 
des Gesetzes. 
Zus 4 
des Gesetzes 
Zu § 10 
des Gesetzes 
Zu § 17 
Absatz 2 
des Gesetzes.
	        
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