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2. eine Tabelle, welche den Umfang und Werth der bei der Umlegung auszutauschenden
Grundstücksflächen, der zu entziehenden oder neu zu begründenden Rechte, sowie
die zu gewährenden Entschädigungen angiebt,
3. eine ausführliche Darstellung der Grundsätze, von denen bei der vorgeschlagenen
Neueintheilung der Grundstücke ausgegangen worden ist.
*19. Wegen Regelung der Grundsteuerverhältnisse ist von Einhaltung des in der
Ausführungsverordnung zum Gesetze über die Theilbarkeit des Grundeigenthums vom
30. November 1843 (G.= u. V.-Bl. S. 258) vorgeschriebenen Dismembrationsver-
fahrens abzusehen. Vielmehr genügt es, wenn der Steuerbehörde der genehmigte Um-
legungs= beziehentlich Enteignungsplan nebst Ausführungsbestimmungen und Flächen-
verzeichnissen nachträglich mitgetheilt wird.
Die Steuerbehörde hat das Grundbuchamt durch Uebersendung einer beglaubigten
Abschrift der aufgestellten tabellarischen Anzeige von der Beendigung der Steuerregulirung
zu benachrichtigen.
#20. Werden Grundstücke enteignet, umgelegt oder abgetreten, die mit Land-oder
Landeskulturrenten belastet sind, so hat die Gemeindebehörde vor Auszahlung der Ent-
schädigung die einschlagenden Akten und sonstigen Unterlagen nebst den die Rentenbelastung
nachweisenden Auszügen aus dem Grundbuche der zuständigen Bezirkssteuereinnahme
mitzutheilen, welche die Entschließung der Bankverwaltung einzuholen hat.
#21. Wenn anzunehmen ist, daß die geplanten Bauten durch Bergwerksverhältnisse
beeinflußt werden könnten, hat die Baupolizeibehörde von den Betheiligten die Herbei-
ziehung und Vorlegung einer Auskunft nach Maßgabe von § 123 der Verordnung zur
Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 2. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1294)
zu verlangen beziehentlich deshalb selbst mit dem Bergamte in Vernehmung zu treten.
622. Die zuständige Eisenbahnverwaltung wird der Baupolizeibehörde den Zeitpunkt
mittheilen, von welchem an eine Eisenbahn als in der Herstellung begriffen anzusehen ist.
Soweit es sich um Eisenbahnen handelt, welche dem Verwaltungsbereiche der
Generaldirektion der sächsischen Staatseisenbahnen angehören, ist die Bauanzeige sammt
Plänen durch Vermittelung der zuständigen Bauinspektion, des zuständigen Baubüreaus
oder der zuständigen Bahnverwalterei der Generaldirektion mitzutheilen.
#6#23. Die Baupolizeibehörde hat von solchen Bauten, welche in einer geringeren
Entfernung als 60 m von Staatsforsten geplant werden, der zuständigen Oberforst-
meisterei Kenntniß zu geben.
8§ 2 bis 5 der Verordnung, den Wegfall der grundherrlichen Befugniß des Staats-
fiskus zur Ertheilung von Hausbaukonzessionen innerhalb des Gerichtsbezirks der vor-
Zu 88 63
und 73
des Gesetzes.
Zu 8 76
des Gesetzes.
Zu § 80
des Gesetzes.
Zu § 85
des Gesetzes.
Zu 8§§ 86
und 87
des Gesetzes.