Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Weise dauernd informirt zu halten und zu dem Zwecke erforderlichen Falls mit 
der betreffenden Civilbehörde, Anstalt, Gesellschaft 2c. in Verbindung zu treten. 
C. Schlußbestimmungen. 
22. Vor Antritt ihres Kommandos bezw. ihres Urlaubs nach den im Vorstehenden unter 
A und B enthaltenen Bestimmungen ist den Militäranwärtern zur Pflicht zu 
machen, dem Truppentheil 2c. unverzüglich zu melden, sobald eine Aenderung in 
ihrer Beschäftigung oder in ihren Einkommensverhältnissen eintritt. 
Auch sind dieselben darauf hinzuweisen, daß sie sich durch Versäumniß dieser 
Anzeigepflicht, insbesondere durch etwaige Forterhebung ihnen nicht zuständiger 
Militärgebührnisse, strafbar machen. 
23. Erkrankt der Militäranwärter während der Probezeit (vergl. A 1), der informa- 
torischen Beschäftigung (vergl. A III), oder der Beurlaubung behufs Erlangung 
anderweiter Stellen 2c. (vergl. B), so kann derselbe entsprechend längere Zeit 
kommandirt bezw. beurlaubt bleiben. Erkrankte, zur Anstellung auf Probe, zur 
Probedienstleistung oder zur informatorischen Beschäftigung kommandirte Militär- 
anwärter haben die Kosten einer etwaigen Behandlung und Verpflegung in einem 
Militärlazareth oder einer anderen Heilanstalt gemäß § 58, 5 der Friedens- 
Besoldungsvorschrift aus ihren Gebührnissen zu bestreiten. 
24. Beim Eintritt einer Mobilmachung hat der Militäranwärter in allen Fällen 
unverzüglich zu seinem Truppentheile zurückzukehren. 
25. Die Befugniß der Militär-Vorgesetzten zu Beurlaubungen gemäß § 56, 1 der 
Friedens-Besoldungsvorschrift werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht 
eingeschränkt. 
Ist ein Militäranwärter zu einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer Civil- 
behörde beurlaubt worden, so muß es dem Ermessen der Anstellungsbehörde überlassen 
bleiben, ob und inwieweit diese vorübergehende Beschäftigung eines Militäranwärters 
auf eine etwa späterhin eintretende Probezeit bezw. informatorische Beschäftigung in 
Anrechnung zu bringen ist. 
Für den Bereich der Militärverwaltung ist diese Anrechnung der vorübergehenden 
Beschäftigung grundsätzlich gestattet. 
Im Interesse des Militäranwärters liegt es, sich seitens der betreffenden Civilbehörde 
über die vorübergehende Beschäftigung eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, um diese 
eventuell bei späterer Beschäftigung im Civildienst — bei derselben oder einer anderen 
Behörde — vorzulegen. 
 
	        
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