562 24. Der Schmalfaldiiche Krieg. Augsburger Keligiongfriede.
das Gebiet und wird weltliche Territorium — womöglich, wenn
der übertretende Geiftliche heiratet, mit einer erblichen Dynaftie?
oder verzichtet er durch feinen Übertritt eo ipso wie auf feine
geiftliche jo auch auf feine weltliche Macht und Nechtftellung?
Die Frage, wie man fieht, war rechtlich, juriftiich, gar nicht zu
enticheiden: e8 gab fein Necht für Fälle, die der Gejeßgeber zu
der Heit, in der das Necht geichöpft wurde oder fich bildete, gar
nicht hatte vorausjehen oder vorausjegen fünnen. Die Katholiken
fonnten mit vollem Recht geltend machen, daß, wenn den drei
Erzbiichöfen und fünfzig Biichöfen des eich das Necht zuftehe,
ihr Gebiet durch ihren Beitritt zur Augsburger KRonfeffion in ein
weltliche Gebiet und fich felbit in weltliche Fürften und Herren
zu verwandeln, dies gewiffermaßen eine Prämie auf Solche Übertritte
feßen Heiße: und die Broteftanten konnten umgekehrt jagen,
daß gewiffermaßen eine Strafe auf folchem Übertritt ftehe, wenn
mit der firchlichen Würde der Verzicht auf Landesregierung und
Befit, Der Verzicht auf fürjtliche Macht und Stellung verbunden jet.
Der Eritifche Artikel alfo — e3 ift der Artifel 18 — blieb unverglichen
und an feine Stelle wurde eine Erklärung des Königs Ferdinand
als Bevollmächtigten des Kaifers, ein „geiftlicher Vorbehalt“ gefebt,
der wichtig genug ift, um im Wortlaut vergegenwärtigt zu werden:
„Ro ein Erzbifchof, Biichof, Prälat oder ein anderer geiftlichen
Standes von unferer alten Religion abtreten würde, daß derjelbige
fein Erzbistum, Bistum, Prälatur und andere Beneficia, auch damit
alle Frucht und Einfommen, jo er davon gehabt, alsbald ohne
einige Berwiderung und Verzug, jedoch jeinen Ehren ohnnachteilig,
verlaffen, auch den Kapituln und denen e3 von gemeinen Rechten
oder der Kirchen und Stift Gewohnheiten zugehört, eine Verjon, der
alten Religion verwandt, zu wählen und zu ordnen zugelaflen fein.“
So wurde der Friede geichlofjen und verfündigt in der üblichen
feierlichen Form: „Wir Ferdinand von Gottes Gnaden NRömilcher
König ufw. befennen öffentlich und tun fund Allmänniglih" — —
Der erfte Akt in dem großen Drama, da3 mit dem 31. Oftober
1517 begonnen hatte, war damit beendigt.