Metadata : Deutsche Geschichte. Erster Band. (1)

562  24.  Der  Schmalfaldiiche  Krieg.  Augsburger  Keligiongfriede.

das  Gebiet  und  wird  weltliche  Territorium  —  womöglich,  wenn
der  übertretende  Geiftliche  heiratet,  mit  einer  erblichen  Dynaftie?
oder  verzichtet  er  durch  feinen  Übertritt  eo  ipso  wie  auf  feine
geiftliche  jo  auch  auf  feine  weltliche  Macht  und  Nechtftellung?
Die  Frage,  wie  man  fieht,  war  rechtlich,  juriftiich,  gar  nicht  zu
enticheiden:  e8  gab  fein  Necht  für  Fälle,  die  der  Gejeßgeber  zu
der  Heit,  in  der  das  Necht  geichöpft  wurde  oder  fich  bildete,  gar
nicht  hatte  vorausjehen  oder  vorausjegen  fünnen.  Die  Katholiken
fonnten  mit  vollem  Recht  geltend  machen,  daß,  wenn  den  drei
Erzbiichöfen  und  fünfzig  Biichöfen  des  eich  das  Necht  zuftehe,
ihr  Gebiet  durch  ihren  Beitritt  zur  Augsburger  KRonfeffion  in  ein
weltliche  Gebiet  und  fich  felbit  in  weltliche  Fürften  und  Herren
zu  verwandeln,  dies  gewiffermaßen  eine  Prämie  auf  Solche  Übertritte
  feßen  Heiße:  und  die  Broteftanten  konnten  umgekehrt  jagen,
daß  gewiffermaßen  eine  Strafe  auf  folchem  Übertritt  ftehe,  wenn
mit  der  firchlichen  Würde  der  Verzicht  auf  Landesregierung  und
Befit,  Der  Verzicht  auf  fürjtliche  Macht  und  Stellung  verbunden  jet.
Der  Eritifche  Artikel  alfo  —  e3  ift  der  Artifel  18  —  blieb  unverglichen
und  an  feine  Stelle  wurde  eine  Erklärung  des  Königs  Ferdinand
als  Bevollmächtigten  des  Kaifers,  ein  „geiftlicher  Vorbehalt“  gefebt,
der  wichtig  genug  ift,  um  im  Wortlaut  vergegenwärtigt  zu  werden:
„Ro  ein  Erzbifchof,  Biichof,  Prälat  oder  ein  anderer  geiftlichen
Standes  von  unferer  alten  Religion  abtreten  würde,  daß  derjelbige
fein  Erzbistum,  Bistum,  Prälatur  und  andere  Beneficia,  auch  damit
alle  Frucht  und  Einfommen,  jo  er  davon  gehabt,  alsbald  ohne
einige  Berwiderung  und  Verzug,  jedoch  jeinen  Ehren  ohnnachteilig,
verlaffen,  auch  den  Kapituln  und  denen  e3  von  gemeinen  Rechten
oder  der  Kirchen  und  Stift  Gewohnheiten  zugehört,  eine  Verjon,  der
alten  Religion  verwandt,  zu  wählen  und  zu  ordnen  zugelaflen  fein.“
So  wurde  der  Friede  geichlofjen  und  verfündigt  in  der  üblichen
feierlichen  Form:  „Wir  Ferdinand  von  Gottes  Gnaden  NRömilcher
König  ufw.  befennen  öffentlich  und  tun  fund  Allmänniglih"  —  —

Der  erfte  Akt  in  dem  großen  Drama,  da3  mit  dem  31.  Oftober
1517  begonnen  hatte,  war  damit  beendigt.