8 34. Die rechtliche Stellung der Minister und die Ministerverantwortlichkeit. 101
dem König unterstehende, von seinen Aufträgen abhängige Staatsbehörde, deren Mitglieder
Staatsbeamte sind.
Nach der V. v. 27 / 10. 1810 zerfällt das Kabinett in zwei Abtheilungen, für Hof- und
Civilsachen, und für Militärsachen; durch kaiserl. Ordres vom 28/3. und 30/3. 1889 ist vom
Militärkabinett ein Marinekabinett abgetrennt worden. An der Spitze des Civilkabinetts steht
ein Geheimer Kabinettsrath, der insbesondere in den sog. Gnadensachen, vor allem bei Begnadigungen
in Strafsachen dem Könige Vortrag zu halten hat. Das Militärkabinett, das
aus Militärpersonen besteht, hat alle Militärsachen, die an den König persönlich eingehen, zu
bearbeiten und vorzutragen. Die Aufgabe des Militärkabinetts ist um so wichtiger, als für
die lediglich aus der Kommandogewalt des Königs, bezw. Kaisers fließenden Armeebefehle
keine ministerielle Gegenzeichnung besteht. Durch Kab. O. v. 8/3. 1883 sind die Geschäfte der
(auf dem Etat des Kriegsministeriums verbliebenen) Abtheilung für persönliche Angelegenheiten
im Kriegsministerium auf das in seinem Personalbestande mit denselben zusammenfallende
Militärkabinett übertragen worden. Dem Chef des neu errichteten Marinekabinetts
ist die Bearbeitung der Angelegenheiten der Kriegsmarine und der Vortrag in denselben in
dem gleichen Umfange überwiesen, wie diese Funktionen dem Chef des Militärkabinetts für
Armeeangelegenheiten zusteht.
§ 34. Die rechtliche Stellung der Minister und die Ministerverantwortlichkeit!).
I. Die rechtliche Stellung der Minister. Nach konstitutionellem Staatsrechte nehmen
die Minister eine doppelte Stellung ein: eine verwaltungsrechtliche und eine verfassungsrechtliche.
Sie sind nämlich 1. in unmittelbarer Unterordnung unter den Monarchen
die Leiter der verschiedenen großen Verwaltungszweige, in welche die gesammte Staatsverwaltung
zerfällt 2); 2. diejenigen höchsten Beamten, an deren Mitwirkung der Monarch bei Ausübung
der Staatsgewalt in der Weise gebunden ist, daß seine Willensäußerungen erst durch
die Gegenzeichnung der Minister oder eines derselben, staatsrechtliche Gültigkeit erlangen, also
Regierungsakte werden.
Die Minister sind Staatsbeamte; es finden auf sic daher grundsätzlich die Vorschriften
des Beamtenrechts Anwendungz jedoch sind sie Beamte besonderer Art, was sich in folgenden
Beziehungen äußert: a) sie können jeder Zeit vom Monarchen entlassen, also ihres Amtes entsetzt
werden (Art. 45 V. U.), während sonst die Entlassung eines Beamten nur in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen auf Grund eines Disciplinarverfahrens zulässig ist (Vgl. § 45); b) die
Vorschriften der Disciplinargesetze finden auf sie keine Anwendung; dieselben sind ersetzt einerseits
durch das freie Entlassungsrecht des Monarchen, andererseits durch die von der Volksvertretung
geltend zu machende besondere Ministerverantwortlichkeit; c) als Leiter der ihnen anvertrauten
Verwaltungszweige sind sie verantwortlich für alle von ihnen befohlenen, bezw. gutgeheißenen
Maßregeln der ihnen untergebenen Beamten, soweit dieselben ihren Befehlen zu
gehorchen verpflichtet sind. Ebenso sind sie verantwortlich für alle Regierungsakte des unverantwortlichen
Monarchen, soweit derselbe hierbei an die Mitwirkung eines Ministers gebunden
ist; d) als Staatsbeamte sind sie an und für sich verpflichtet, die Befehle des Monarchen auszuführen;
da sie jedoch für die Regierungsakte des Monarchen die Verantwortlichkeit zu übernehmen
haben, können sie nicht gezwungen werden, Befehle auszuführen, durch welche diese
1) Vgl. die Citate zum vorigen Paragraphen (§ 33); ferner Pistorius, die Staatsgerichtshöfe
und die Ministerverantwortlichkeit. 1891.
2) Wenn auch in der Regel die Minister an der Spitze der verschiedenen Verwaltungszweige
als deren verantwortliche Leiter stehen, so sind doch Minister „ohne Portefeuille“ nach preußischem
Rechte nicht ausgeschlossen und schon wiederholt ernannt worden. Dieselben nehmen in verfassungsrechtlicher
Hinsicht dieselbe Stellung ein wie die übrigen Minister und sind selbstverständlicher Weise
Mitglieder des Staatsministeriums. (Der im März 1892 ernannte Vizepräsident des Staatsministeriums,
Graf B. Eulenburg, war z. B. Minister ohne Portefeuille.)