Volltext : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8  34.  Die  rechtliche  Stellung  der  Minister  und  die  Ministerverantwortlichkeit.  101

dem  König  unterstehende,  von  seinen  Aufträgen  abhängige  Staatsbehörde,  deren  Mitglieder
Staatsbeamte  sind.

Nach  der  V.  v.  27  /  10.  1810  zerfällt  das  Kabinett  in  zwei  Abtheilungen,  für  Hof-  und
Civilsachen,  und  für  Militärsachen;  durch  kaiserl.  Ordres  vom  28/3.  und  30/3.  1889  ist  vom
Militärkabinett  ein  Marinekabinett  abgetrennt  worden.  An  der  Spitze  des  Civilkabinetts  steht
ein  Geheimer  Kabinettsrath,  der  insbesondere  in  den  sog.  Gnadensachen,  vor  allem  bei  Begnadigungen
  in  Strafsachen  dem  Könige  Vortrag  zu  halten  hat.  Das  Militärkabinett,  das
aus  Militärpersonen  besteht,  hat  alle  Militärsachen,  die  an  den  König  persönlich  eingehen,  zu
bearbeiten  und  vorzutragen.  Die  Aufgabe  des  Militärkabinetts  ist  um  so  wichtiger,  als  für
die  lediglich  aus  der  Kommandogewalt  des  Königs,  bezw.  Kaisers  fließenden  Armeebefehle
keine  ministerielle  Gegenzeichnung  besteht.  Durch  Kab.  O.  v.  8/3.  1883  sind  die  Geschäfte  der
(auf  dem  Etat  des  Kriegsministeriums  verbliebenen)  Abtheilung  für  persönliche  Angelegenheiten
  im  Kriegsministerium  auf  das  in  seinem  Personalbestande  mit  denselben  zusammenfallende
  Militärkabinett  übertragen  worden.  Dem  Chef  des  neu  errichteten  Marinekabinetts
ist  die  Bearbeitung  der  Angelegenheiten  der  Kriegsmarine  und  der  Vortrag  in  denselben  in
dem  gleichen  Umfange  überwiesen,  wie  diese  Funktionen  dem  Chef  des  Militärkabinetts  für
Armeeangelegenheiten  zusteht.

§  34.  Die  rechtliche  Stellung  der  Minister  und  die  Ministerverantwortlichkeit!).
I.  Die  rechtliche  Stellung  der  Minister.  Nach  konstitutionellem  Staatsrechte  nehmen
die  Minister  eine  doppelte  Stellung  ein:  eine  verwaltungsrechtliche  und  eine  verfassungsrechtliche.
  Sie  sind  nämlich  1.  in  unmittelbarer  Unterordnung  unter  den  Monarchen
die  Leiter  der  verschiedenen  großen  Verwaltungszweige,  in  welche  die  gesammte  Staatsverwaltung
  zerfällt  2);  2.  diejenigen  höchsten  Beamten,  an  deren  Mitwirkung  der  Monarch  bei  Ausübung
  der  Staatsgewalt  in  der  Weise  gebunden  ist,  daß  seine  Willensäußerungen  erst  durch
die  Gegenzeichnung  der  Minister  oder  eines  derselben,  staatsrechtliche  Gültigkeit  erlangen,  also
Regierungsakte  werden.

Die  Minister  sind  Staatsbeamte;  es  finden  auf  sic  daher  grundsätzlich  die  Vorschriften
des  Beamtenrechts  Anwendungz  jedoch  sind  sie  Beamte  besonderer  Art,  was  sich  in  folgenden
Beziehungen  äußert:  a)  sie  können  jeder  Zeit  vom  Monarchen  entlassen,  also  ihres  Amtes  entsetzt
  werden  (Art.  45  V.  U.),  während  sonst  die  Entlassung  eines  Beamten  nur  in  den  gesetzlich
vorgesehenen  Fällen  auf  Grund  eines  Disciplinarverfahrens  zulässig  ist  (Vgl.  §  45);  b)  die
Vorschriften  der  Disciplinargesetze  finden  auf  sie  keine  Anwendung;  dieselben  sind  ersetzt  einerseits
  durch  das  freie  Entlassungsrecht  des  Monarchen,  andererseits  durch  die  von  der  Volksvertretung
  geltend  zu  machende  besondere  Ministerverantwortlichkeit;  c)  als  Leiter  der  ihnen  anvertrauten
  Verwaltungszweige  sind  sie  verantwortlich  für  alle  von  ihnen  befohlenen,  bezw.  gutgeheißenen
  Maßregeln  der  ihnen  untergebenen  Beamten,  soweit  dieselben  ihren  Befehlen  zu
gehorchen  verpflichtet  sind.  Ebenso  sind  sie  verantwortlich  für  alle  Regierungsakte  des  unverantwortlichen
  Monarchen,  soweit  derselbe  hierbei  an  die  Mitwirkung  eines  Ministers  gebunden
ist;  d)  als  Staatsbeamte  sind  sie  an  und  für  sich  verpflichtet,  die  Befehle  des  Monarchen  auszuführen;
  da  sie  jedoch  für  die  Regierungsakte  des  Monarchen  die  Verantwortlichkeit  zu  übernehmen
  haben,  können  sie  nicht  gezwungen  werden,  Befehle  auszuführen,  durch  welche  diese

 

1)  Vgl.  die  Citate  zum  vorigen  Paragraphen  (§  33);  ferner  Pistorius,  die  Staatsgerichtshöfe
und  die  Ministerverantwortlichkeit.  1891.

2)  Wenn  auch  in  der  Regel  die  Minister  an  der  Spitze  der  verschiedenen  Verwaltungszweige
als  deren  verantwortliche  Leiter  stehen,  so  sind  doch  Minister  „ohne  Portefeuille“  nach  preußischem
Rechte  nicht  ausgeschlossen  und  schon  wiederholt  ernannt  worden.  Dieselben  nehmen  in  verfassungsrechtlicher
  Hinsicht  dieselbe  Stellung  ein  wie  die  übrigen  Minister  und  sind  selbstverständlicher  Weise
Mitglieder  des  Staatsministeriums.  (Der  im  März  1892  ernannte  Vizepräsident  des  Staatsministeriums,
Graf  B.  Eulenburg,  war  z.  B.  Minister  ohne  Portefeuille.)