Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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zoll,!)  der  noch  allerlei  Anfechtungen  (z.  B.  wegen  unrichtiger
  Einschätzung)  unterliegen  konnte,  zu  erhöhen,
reichen  bis  in  das  Jahr  1838  zurück.  Durch  Art.  4  der

Handelskonvention  vom  20.  November  1838?)  liess  sich
die  Türkei  das  Recht  gewähren,  auf  alle  Artikel,  die  aus
der  Türkei  stammten  und  zum  Export  bestimmt  wareıı,
einen  Zoll  von  900  zu  erheben.  Bein  Verlassen  des  Einschiffungsortes
  (a  sa  sortie)  bleibt  der  alte  Zoll  von
300  bestehen.  Rausas  beschwert  sich  hierüber  auf  das
lebhafteste,  da  hierdurch  in  Wirklichkeit  ein  Zoll  von:
120%  erhoben  werde  und  „Gisser  übermässige  Tarif  (ce
tarif  exorbitant)  der  Entwicklung  des  fremden  Handels
unstreitig  schädlich  sei‘.  3)

Bezüglich  der  Einfuhr  wurde  zu  dem  bisherigen  Zoll
durch  Art.  5  ein  Zuschlag  von  2%  erhoben  (un  droit
additionel  de  2%).  Dadurch  wurde  zunächst  wieder  eine
gleiche  Zollhöhe  von  5%0  erreicht,  wie  sie  die  Türkei
zu  Beginn  des  Kapitulationssystems  noch  zu  erhalten
vermochte.

Schliesslich  wurde  durch  eine  Handelskonvention  von
1861  2)  die  Zollhöhe  allgemein  auf  8%  festgesetzt.  Den
Durchfuhrzeoil  musste  die  Türkei  jedoch  von  2%  auf  19
herabsetzen  und  sich  gleichzeitig  verpflichten,  ihn  anı
Ende  des  achten  Jahres  auf  19%  zu  erniedrigen.  (Siehe
Art.  8.)®)

Zur  Krönung  der  Ausbeutungsbestrebungen,  deren
Objekt  jahrhundertelang  die  Türkei  gewesen  ist,  wollen
wir  noch  den  Art.  7  dieses  Vertrages  erwähnen.  Darnach
sollen  von  jedem  Zoll  befreit  sein  die  Waren  fremden  Ursprungs,
  die  auf  französischen  Schiffen  verladen,  in  die
Meerengen  des  Bosporus  oder  der  Dardanellen  fahren
(„keine  wie  immer  geartete  Abgabe  soll  den  französischen
Schiffer  im  Voraus  auferlegt  werden,  wenn  sie  auf  dem
Boden  Frankreichs  oder  durch  dessen  Industrie  erzeugte
Waren  geladen  haben,  selbe  französischen  Untertanen  gehören
  und  sie  gie  Meerengen  der  Dardanellen  des  Bosporus
  oder  des  Schwarzen  Meeres  Fr  Für  den

I)  Siehe  Martens,  der  durch  die  verschiedenen  Inlandszölle
die  Zolleinnahmen  der  Türkei  auf  40—50°,  schätzt  jür  eingeführte
und  60—10U4°j,  für  ausgeführte  Waren.  S.  daselbst  S.  260.  i

2)  Siehe  Nor.  Bd.  Il.  S.  256.

3),  Siehe  Pellissie  du  Rausas  Bd.  I.  S.  187.

4)  Siehe  Nor.  Bd.  IM.  S.  130.

5)  Dieser  Zoll  wurde  übrigens  im  Jahre  1890  durch  den  Vertrag
  ınit  Deutschland  ganz  aufgehoben.