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zoll,!) der noch allerlei Anfechtungen (z. B. wegen unrichtiger
Einschätzung) unterliegen konnte, zu erhöhen,
reichen bis in das Jahr 1838 zurück. Durch Art. 4 der
Handelskonvention vom 20. November 1838?) liess sich
die Türkei das Recht gewähren, auf alle Artikel, die aus
der Türkei stammten und zum Export bestimmt wareıı,
einen Zoll von 900 zu erheben. Bein Verlassen des Einschiffungsortes
(a sa sortie) bleibt der alte Zoll von
300 bestehen. Rausas beschwert sich hierüber auf das
lebhafteste, da hierdurch in Wirklichkeit ein Zoll von:
120% erhoben werde und „Gisser übermässige Tarif (ce
tarif exorbitant) der Entwicklung des fremden Handels
unstreitig schädlich sei‘. 3)
Bezüglich der Einfuhr wurde zu dem bisherigen Zoll
durch Art. 5 ein Zuschlag von 2% erhoben (un droit
additionel de 2%). Dadurch wurde zunächst wieder eine
gleiche Zollhöhe von 5%0 erreicht, wie sie die Türkei
zu Beginn des Kapitulationssystems noch zu erhalten
vermochte.
Schliesslich wurde durch eine Handelskonvention von
1861 2) die Zollhöhe allgemein auf 8% festgesetzt. Den
Durchfuhrzeoil musste die Türkei jedoch von 2% auf 19
herabsetzen und sich gleichzeitig verpflichten, ihn anı
Ende des achten Jahres auf 19% zu erniedrigen. (Siehe
Art. 8.)®)
Zur Krönung der Ausbeutungsbestrebungen, deren
Objekt jahrhundertelang die Türkei gewesen ist, wollen
wir noch den Art. 7 dieses Vertrages erwähnen. Darnach
sollen von jedem Zoll befreit sein die Waren fremden Ursprungs,
die auf französischen Schiffen verladen, in die
Meerengen des Bosporus oder der Dardanellen fahren
(„keine wie immer geartete Abgabe soll den französischen
Schiffer im Voraus auferlegt werden, wenn sie auf dem
Boden Frankreichs oder durch dessen Industrie erzeugte
Waren geladen haben, selbe französischen Untertanen gehören
und sie gie Meerengen der Dardanellen des Bosporus
oder des Schwarzen Meeres Fr Für den
I) Siehe Martens, der durch die verschiedenen Inlandszölle
die Zolleinnahmen der Türkei auf 40—50°, schätzt jür eingeführte
und 60—10U4°j, für ausgeführte Waren. S. daselbst S. 260. i
2) Siehe Nor. Bd. Il. S. 256.
3), Siehe Pellissie du Rausas Bd. I. S. 187.
4) Siehe Nor. Bd. IM. S. 130.
5) Dieser Zoll wurde übrigens im Jahre 1890 durch den Vertrag
ınit Deutschland ganz aufgehoben.