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im Staatsrathe verhandelt und erledigt werden. Nur von der
Praxis und den besonderen königlichen Resolutionen ist es abhängig,
welche Regierungssachen als „wichtige“ zu betrachten sind ’°?).
B. Der Ministerrath.
So zu sagen zur Seite des Staatsrathes steht der Ministerrath.
Ist der König bei besonderen Gelegenheiten verhindert,
einen Staatsrath zu halten, so — sagt $ 16 — kann er die Sache
in einem Ministerrathe verhandeln lassen, der aus sämmtlichen
Ministern, unter dem Präsidium dessen von ihnen, welchen der
König zum Conseilpräsidenten ernannt hat, besteht3*). Im
Ministerrathe giebt jeder Minister sein Votum zu Protocoll, und
der Beschluss wird nach der Majorität der Stimmen gefasst.
Der Conseilpräsident legt darauf das über die Verhandlungen
geführte, von den anwesenden Ministern unterzeichnete Protocoll
dem Könige vor. — Aus diesen Bestimmungen folgt zuerst, dass
es keine constitutionelle Nothwendigkeit ist, eine Sache zuerst
im Ministerrathe vorzunehmen, ehe sie im Staatsrathe zu definitivrem
Beschluss gebracht wird. Auf der anderen Seite ist zu
bemerken, dass man, obwohl der Paragraph nur die Fälle nemt,
wo der König verhindert ist, einen Staatsrath zu halten, dem
König das Recht beimisst, eine Sache im Ministerrathe in allen
ihm beliebigen Fällen verhandeln zu lassen. Wenn eine Angelegenheit
so im Ministerrathe verhandelt und das darüber aufgesetzte
Protocoll dem Könige unterbreitet ist, bestimmt der
König, ob er die Proposition des Ministerrathes unmittelbar
billigen, oder die Sache im Staatsrathe vorgetragen wissen will.
Stimmt der König der Heimstellung des Ministerrathes bei,
so ist die Sache abgemacht. Im anderen Falle muss sie im
Staatsrathe vorgetragen werden. Es giebt kaum einen genügenden
Grund, dieses mit Houck (a. a. O. I., S. 172) nur für den
#) Dem offenen Briefe vom 29. April 1814 gemäss ist die Ernennung
und Verabschiedung von Beamten nicht zu den Sachen zu rechnen, welche
nunmehr im Staatsrathe verhandelt werden müssen.
%) Der Thronfolger ist zwar berechtigt, dem Minister-Rath beizuwohnen,
(Resolution vom 3. Dez. 1855), hat aber offenbar kein Stimmrecht
($ 16).