Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Nr. 25. Bekanntmachung, 
den Erlaß einer neuen Pferde-Aushebungs-Vorschrift betreffend; 
vom 26. März 1900. 
Seine Majestät der König haben die als Anlage beigefügte neue Pferde-Aushebungs- 
Vorschrift Allerhöchst zu genehmigen geruht. 
Dresden, den 26. März 1900. 
Ministerien des Innern und des Krieges. 
v. Metzsch. v. d. Planitz. 
König. 
Vferoe--Aushebungs-Vorschrift 
vom 18. März 1900. 
Auf den Mir erstatteten Vortrag genehmige Ich hiermit die anliegende Pferde-Auss 
hebungs-Vorschrift. Das Kriegs-Ministerium und das Ministerium des Innern haben 
festzusetzen, wann die neue Vorschrift an Stelle des Pferde-Aushebungs-Reglements 
(Neudruck) vom 23. März 1899 in den Armeekorpsbezirken in Kraft zu treten hat, und 
die erforderlichen Ausführungs-Bestimmungen zu treffen. 
Gleichzeitig ermächtige Ich das Kriegs-Ministerium — nöthigenfalls im Einvernehmen 
mit dem Ministerium des Innern — etwa nothwendig werdende Erläuterungen zu er- 
theilen, sowie erforderlichenfalls Aenderungen, insoweit sie nicht grundsätzlicher Art sind, 
zu veranlassen. 
Mentone, den 18. März 1900. 
Albert. 
von Metzsch. 
von der Planitz. 
Auf Grund und in Ausführung der §§ 3,3, 25—27 und des § 36 des Gesetzes über 
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (R.-G.-Bl. S. 129 flg.), lautend wie folgt: 
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