Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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A. Vormusterung des Pferdebestandes im Frieden. 
§ 1. 
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand des Landes 
finden alljährlich Vormusterungen statt, deren Ergebniß in fortgesetzt richtig zu 
haltenden Listen niedergelegt wird. 
Die Vormusterungen werden durch militärische Pferdevormusterungs = Kommissare 
abgehalten, deren Zahl für die Korpsbezirke (nicht Pferdegestellungsbezirke) nach dem 
Pferdebestand und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse besonders bestimmt ist. 
Jedem Kommissar wird ein Vormusterungsbezirk zugewiesen; die Abgrenzung dieser 
Bezirke vereinbaren die Generalkommandos mit den Kreishauptleuten. 
§ 2. 
Die Vormusterungs-Kommissare haben im Laufe eines jeden Jahres sämmtliche 
Pferde ihres Bezirkes (Ausnahmen siehe § 4) zu mustern; die Musterungen müssen 
so frühzeitig beendet sein, daß die Zusammenstellungen den Generalkommandos zum 
15. November jeden Jahres eingereicht werden können. 
Die Kommissare theilen hierzu ihre Bezirke in thunlichst kleine Unterbezirke, damit 
in erster Linie eine möglichst geringe Belästigung der Pferde haltenden Bevölkerung ver- 
ursacht wird. Ein Zusammenziehen der Pferde aus mehreren Orten ist, wo nicht ganz 
besondere Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, zu vermeiden. Größere Orte 
find in mehrere Ortsbezirke zu zerlegen, innerhalb welcher die Musterungen, örtlich 
und zeitlich getrennt, stattzufinden haben. Bei Ansetzung der Musterungsorte und -Zeiten 
ist nach Möglichkeit Rücksicht auf die örtlichen und jeweiligen wirthschaftlichen Verhältnisse 
zu nehmen. 
Auf einen angemessenen Wechsel in der Reihenfolge der Musterungen ist Bedacht 
zu nehmen. 
83. 
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsetzung der Musterungsorte und -Zeiten 
und die Anordnungen für deren Bekanntmachung sind zwischen den Kommissaren und 
den Amtshauptleuten*) zu vereinbaren. 
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden die Generalkommandos und Kreishauptleute. 
  
*) Was in dieser Vorschrift hinsichtlich der Amtshauptleute und amtshauptmannschaftlichen Bezirke angeordnet 
ist, gilt gleichmäßig auch hinsichtlich der aus den Stadtbezirken Dresden, Leipzig und Chemnitz gebildeten Pferde- 
Aushebungsbezirke und der für diese bestimmten Civilkommissare (siehe § 15).
	        
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