Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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hebungsbezirke völlig vertraut sein müssen, daß dieselben als freiwillige Zähler zu dienen 
und eine Entschädigung für die bei der Aufnahme gehabte Mühe und Arbeit nicht zu 
gewärtigen haben. 
Daß der heranzuziehende Vertrauensmann seinen Wohnsitz in dem ihm zuzuweisen— 
den Erhebungsbezirke haben muß, ist nicht unbedingt nöthig. Unter besonderen Umständen, 
so namentlich bei etwaigem Mangel an geeigneten Persönlichkeiten, soll es gestattet sein, 
daß die Aufnahme für mehrere Bezirke durch einen und denselben Vertrauensmann er- 
folgen kann. 
Die Auswahl der forstwirthschaftskundigen Vertrauensmänner ist möglichft zeitig 
vorzunehmen, damit sich dieselben schon vor Beginn der Aufnahme genügend über die 
Ausdehnung der ihnen zugewiesenen Erhebungsbezirke und über die Erträge und das 
Alter der in diesen Bezirken vorhandenen Forsten und Holzungen unterrichten können. 
3. Jeder Amtshauptmannschaft werden deshalb in der ersten Hälfte des Monats 
Dezember dieses Jahres für jeden einzelnen der zu ihr gehörigen Erhebungsbezirke je eine 
ausführlichere Beschreibung der Lage und Ausbreitung desselben, je eine kartographische 
Darstellung der Erhebungsbezirke der betreffenden Kreishauptmannschaft, sowie je ein 
Exemplar gegenwärtiger Verordnung vom Statistischen Büreau des Ministeriums des 
Innern zugesendet werden. 
Gegen Ende des Monats Dezember dieses Jahres und nachdem den Erhebungs- 
formularen die Waldflächen des betreffenden Bezirkes nach den Ergebnissen der Ermittel- 
ung der Bodenbenutzung vom Jahre 1900 durch das Statistische Büreau vorgeschrieben 
sein werden, werden sodann jeder Amtshauptmannschaft für jeden Erhebungsbezirk je ein 
Ergänzungsformular II für die Ermittelung der Altersklassen des nichtfiskalischen Hoch- 
waldes und je ein Ergänzungssormular III für die Ermittelung der Erträge der nicht- 
fiskalischen Forsten und Holzungen gleichfalls vom Statistischen Büreau des Ministeriums 
des Innern zugesendet werden. 
4. Die Amtshauptmannschaften haben sowohl die ihnen in der ersten Hälfte des 
Dezembers als auch die ihnen Ende Dezember zugehenden Drucksachen und Schriftstücke 
sofort nach Empfang an die betreffenden Vertrauensmänner ihres Bezirkes zu vertheilen. 
5. Die mit der Schätzung der Erträge und des Alters der Forsten betrauten Forst- 
wirthschaftskundigen haben die Ergänzungsformulare II und III, wenn nöthig unter Zu- 
ziehung und Befragung von anderen Forstwirthschaftskundigen, nach den den Formularen 
vorgedruckten Vorschriften auszufüllen. 
6. Die ausgefüllten Formulare sind von den betreffenden forstwirthschaftskundigen 
Vertrauensmännern zu unterzeichnen und spätestens bis zum 1. Februar 1901 an 
die betreffende Amtshauptmannschaft zurückzusenden.
	        
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