Metadata : Neueste Armee-Einteilung.

10  Zür  Lehre  von  Oinielivesachen.

ven  vie  Gerichte,  wenn  das  dähei  zu  Grulibe  llegende
  Rechtsverhältniß,  aus  welchem  der  Schuldner
in  Anspruch  genommen  wird,  civilrechtlicher  Natur
ist,  wie  z.  B.  wenn  ein  Kaufschilling  aus  einem
Kaufgeschäfte,  das  der  Dritte  mit  dem  Soldaten
#bgeschlossen  hatte,  gefordert  wird.  Die  Verofvnungen
  v.  21.  Aug.  1807  u.  v.  21.  Oktober  1813,
die  durch  Gesetz  v.  15.  April  1840  auf  das  ganze
Königreich  ausgevehnt  wurden,  inhaltlich  deren  ed
verboten  ist,  Vermögen  an  Unteroffiziere  und  Soldaten
  während  ihrer  Dienstzeit  auszuhändigen,  ändern
  hieran  Nichts,  da  sie  nichts  darüber  verfügen,
vor  welcher  Behörde  die  Ansprüche  gegen  den  Schulbner
  eines  Deserteurs  geltend  zu  machen  sind,  daher.
denn  in  dieser  Hinsicht  blos  die  allgemeinen  Grundsätze
  maßgeben  können  12).  Dr.  Pözl.

Mittheilungem  aus  der  Prario.
1.
Zur  Lehre  von  Gemeindesachen.

Von  vdem  in  viesen  Blättern  Band  IV.  S.  1.
Band  VII.  S.  254.  Band  IX.  S.  Z24  Band  K.
S.  320,  Band  XI.  S.  331  und  Band  XV.  S.  13
auf  dem  Standpunkte  der  Doktrin  vertheidigten
und  in  mehreren  daselbst  allegirten  oberstrichterlichen
Erkentnissen  zur  Anwendung  gebrachten  Grundsätze,
daß  eine  Gemeindesache  selbst  da  anzunehmen  sei,
wo  die  Gemeinde  nicht  als  moralische  oder  juristische
  Person  sämmtlicher  Gemeindeglieder,  sondern
wo  die  einzelnen  Gemeindeglieder  als  solche  oder
als  Besitzer  von  Gründstücken  in  einer  Gemeindemarkung
  betheiligt  sind,  wurde  in  einem  oberstrichterlichen
  Erkenntnisse  vom  25.  Oktober  1851  NR.

73)  S.  Erkenniniß  v.  22-März  185D  (De.--Bl.  S.  664ff.).