10 Zür Lehre von Oinielivesachen.
ven vie Gerichte, wenn das dähei zu Grulibe llegende
Rechtsverhältniß, aus welchem der Schuldner
in Anspruch genommen wird, civilrechtlicher Natur
ist, wie z. B. wenn ein Kaufschilling aus einem
Kaufgeschäfte, das der Dritte mit dem Soldaten
#bgeschlossen hatte, gefordert wird. Die Verofvnungen
v. 21. Aug. 1807 u. v. 21. Oktober 1813,
die durch Gesetz v. 15. April 1840 auf das ganze
Königreich ausgevehnt wurden, inhaltlich deren ed
verboten ist, Vermögen an Unteroffiziere und Soldaten
während ihrer Dienstzeit auszuhändigen, ändern
hieran Nichts, da sie nichts darüber verfügen,
vor welcher Behörde die Ansprüche gegen den Schulbner
eines Deserteurs geltend zu machen sind, daher.
denn in dieser Hinsicht blos die allgemeinen Grundsätze
maßgeben können 12). Dr. Pözl.
Mittheilungem aus der Prario.
1.
Zur Lehre von Gemeindesachen.
Von vdem in viesen Blättern Band IV. S. 1.
Band VII. S. 254. Band IX. S. Z24 Band K.
S. 320, Band XI. S. 331 und Band XV. S. 13
auf dem Standpunkte der Doktrin vertheidigten
und in mehreren daselbst allegirten oberstrichterlichen
Erkentnissen zur Anwendung gebrachten Grundsätze,
daß eine Gemeindesache selbst da anzunehmen sei,
wo die Gemeinde nicht als moralische oder juristische
Person sämmtlicher Gemeindeglieder, sondern
wo die einzelnen Gemeindeglieder als solche oder
als Besitzer von Gründstücken in einer Gemeindemarkung
betheiligt sind, wurde in einem oberstrichterlichen
Erkenntnisse vom 25. Oktober 1851 NR.
73) S. Erkenniniß v. 22-März 185D (De.--Bl. S. 664ff.).