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folge von Lungen- oder Kehlkopfschwindsucht Kenntniß erhalten, die Desinfektion der
Wohnung des betreffenden Kranken und ihres Inhaltes zu veranlassen.
Bei Todesfällen ist diese Desinfektion alsbald nach der Beerdigung beziehentlich
Ueberführung der Leiche in die Leichenhalle, bei Erkrankungsfällen alsbald, nachdem der
Kranke seine bisherige Wohnung oder Aufenthaltsstelle verlassen hat, vorzunehmen.
Etwaige Auslassungen der Aerzte auf den Meldungen oder Anzeigen bezüglich der
Desinfektion sind bei Anordnung und Ausführung der letzteren thunlichst zu berücksich-
tigen; auch wird den Ortspolizeibehörden empfohlen, bei der Desinfektion nach Anleitung
der Bezirksärzte zu verfahren.
Die Kosten der Desinfektion sind bei mittellosen Kranken oder Verstorbenen aus der
Gemeindekasse, in selbständigen Gutsbezirken von der Gutsherrschaft zu übertragen.
Die Anzeigen und Meldungen selbst oder Abschriften derselben sind von den Orts-
polizeibehörden thunlichst bald an den Bezirksarzt weiter zu geben; dabei haben die Orts-
polizeibehörden zu bemerken, was bisher von ihnen verfügt worden ist.
5. Ortspolizeibehörden im Sinne dieser Verordnung sind
in Städten mit Revidirter Städteordnung die Stadträthe,
in mittleren und kleinen Städten die Bürgermeister,
in Landgemeinden die Gemeindevorstände,
in selbständigen Gutsbezirken die Gutsvorsteher.
Handelt es sich um eine Erkrankung oder einen Todesfall in der Familie des Guts-
vorstehers selbst, so hat an des letzteren Stelle die Amtshauptmannschaft als Polizei-
behörde einzutreten.
6. Formulare zu den Anzeigen und Meldungen werden auf Verlangen von den
Bezirksärzten unentgeltlich verabfolgt.
7. Nichtbeachtung der oben in Punkt 1, 2 und 3 ertheilten Vorschriften hat
Geldstrafe bis zu 150 4 oder Haft bis zu 6 Wochen zur Folge.
Die Leichenfrauen, gegen welche im Unterlassungsfalle disziplinell einzuschreiten
ist, sind seiten der Ortspolizeibehörde auf die Vorschriften dieser
Verordnung aufmerksam zu machen.
Dresden, am 29. September 1900.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Kreher.
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