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chemischen Fabriken oder Drogenhandlungen entnehmen, sind aber für die Reinheit und
Güte der angekauften Präparate verantwortlich.
# 4. Wenn bei Fertigung eines Rezeptes Zweifel oder Bedenken rücksichtlich der
Zusammensetzung oder der angeordneten Dosis eintreten, so ist der Apotheker verpflichtet,
zuvörderst von dem Arzte, der es verschrieben hat, unter Hinweis auf die Tabelle A auf
Seite 431 bis 434 des Arzneibuches Aufschluß darüber einzuziehen.
5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind, soweit dabei
nicht das Mandat vom 30. September 1823, den Verkauf von Arzneiwaaren betreffend,
maßgebend ist, mit Geldstrafe bis zu 60 4, welche im Wiederholungsfalle bis zum
doppelten Betrag erhöht werden kann, zu ahnden.
6é6. Das Mandat vom 17. Oktober 1820, das Apothekenwesen betreffend (Gesetz-
sammlung S. 161 flg.), bleibt unberührt, jedoch soll dasjenige, was in diesem Mandate
in Bezug auf das darin angegebene Dispensatorium bestimmt ist, vom 1. Januar 1901
ab von dem Arzneibuche für das Deutsche Reich gelten.
Auch bewendet es bei der durch Verordnung vom 9. Dezember 1890 getroffenen
Bestimmung, wonach den Apothekern das Vorräthighalten von 500 g des Liquor kerri
Sullurici oxydati von 1,428 bis 1,430 spezifischem Gewicht und 150,0 g Magnesia
usta behufs Darstellung des Antidotum Arseniei nach der Vorschrift der Pharma-
copoea Germanica editio altera pag. 27 anzuempfehlen ist.
Dresden, den 20. Oktober 1900.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
I
Verzeichniß
der in allen Apotheken vorräthig zu haltenden Arzneimittel.
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Kreher.
Acetanilidum. Acidum arsenicosum.
Acetum. Acidum benzolcum.
Acetum Seillae. Acidum boricum.
Acidum aceticum dilutum. Acidum carbolicum.