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84. Von den Anlagen der bezeichneten Eisenbahn werden nach Maßgabe der ge—
nehmigten Pläne die Fluren von
Loschwitz,
Wachwitz,
Niederpoyritz,
Hosterwitz und
Pillnitz
betroffen.
Dresden, am 7. Dezember 1900.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Effler.
Nr. 110. Verordnung,
die Feststellung des Werthes von Grundstücken zum Zwecke mündelmäßiger
Beleihung betreffend;
vom 12. Dezember 1900.
Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes, die Anlegung von Mündelgeld betreffend,
vom 22. Dezember 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 620) wird, soweit erforderlich im Einver-
nehmen mit dem Ministerium des Innern, verordnet was folgt:
#1. Die Schätzung von Grundstücken zum Zwecke der Ermittelung der Mündel-
sicherheit von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden erfolgt durch amtlich be-
stellte Sachverständige.
&2. Die Sachverständigen werden von den Amtsgerichten ernannt und eidlich in
Pflicht genommen.
Die Bestellung erfolgt allgemein für den Amtsgerichtsbezirk. Sie ist jederzeit wider-
ruflich.
Für die Schätzung landwirthschaftlicher Grundstücke und für die Schätzung von
Hausgrundstücken werden gesondert Sachverständige bestellt.
3. Die Bestimmung der Zahl der Sachverständigen und deren Auswahl steht
dem Gerichtsvorstande zu.