Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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verwandt oder verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwäger- 
schaft begründet ist, nicht mehr besteht; 
4. in Sachen, in denen er als Vertreter eines Betheiligten aufzutreten berechtigt ist. 
Bei der Ernennung eines Sachverständigen nach § 5 ist darauf zu achten, daß ihm 
solche Hinderungsgründe nicht entgegenstehen. 
&. Dem Schätzer sind auf Erfordern von demjenigen, der die Schätzung beantragt, 
eine Abschrift des Blattes, welches das Grundstück im Grundbuche hat, das Besitzstands- 
verzeichniß sowie bei Gebäuden der Brandversicherungsschein vorzulegen. 
Der Schätzer hat sich über alle für die Schätzung erheblichen Umstände in geeigneter 
Weise zu unterrichten. 
&# Die Schätzung ist auf den Verkaufswerth zu richten. Bei der Feststellung 
dieses Werthes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und nur ein solcher 
Ertrag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirthschaft jedem 
Besitzer nachhaltig gewähren kann. 
Für gewerbliche Anlagen (Fabriken, Gasthöfe 2c.) kommt lediglich der von der 
jeweiligen Benutzungsart unabhängige dauernde Werth, bei Anlagen, denen eine Wasser- 
kraft zur Verfügung steht, unter Berücksichtigung der Wasserkraft, in Ansatz. Maschinen, 
Motoren und sonst vorhandene Geräthschaften werden nicht berücksichtigt. 
10. Bei der Schätzung landwirthschaftlicher Grundstücke ist namentlich zu sehen 
auf die Zahl der Steuereinheiten, die Beschaffenheit des Bodens, den Kulturzustand, das 
Verhältniß der verschiedenen Kulturarten zu einander, die Lage der Fluren zu den 
Wirthschaftsgebäuden, auf die allgemeinen Verkehrsverhältnisse, insbesondere die Ent- 
fernung der Absatzorte, sowie auf die in den letzten zehn Jahren für Grundstücke ähnlicher 
Art in der Gegend erzielten Verkaufs= und Pachtpreise. Bei der Bewerthung landwirth- 
schaftlicher Einzelgrundstücke ist auf diese Preise besonders Rücksicht zu nehmen. 
Das vorhandene Inventar kommt nicht und die Gebäude kommen nur insoweit in 
Ansatz, als sie zur Bewirthschaftung nicht erforderlich sind und einen selbständigen Ertrag 
abwerfen. Reichen das Inventar oder die Gebäude zu einem ordnungsmäßigen Betriebe 
nicht aus oder befinden sie sich in einem ungenügenden Zustande, so ist ein entsprechender 
Abzug von dem ermittelten Werthe des Grundstücks zu machen. 
11. Gehören zu einer landwirthschaftlichen Besitzung mehrere, auf verschiedenen 
Blättern des Grundbuchs eingetragene Grundstücke und soll die Belastung auf sämmtliche 
Grundstücke erstreckt werden, so sind die Grundstücke jedes für sich, zugleich aber in der 
bestehenden Wirthschaftsweise als Ganzes zu schätzen.
	        
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