Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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12. Für die Bewerthung von Waldgrundstücken, Obstgärten, Kunst= und Handels- 
gärtnereien, Weinbergen und sonstigen Anpflanzungen ist nur der Bodenwerth maßgebend. 
Die Verwendbarkeit eines Grundstücks als Bauland bleibt bei der Bewerthung 
außer Betracht. 
13. Der Werth von Hausgrundstücken ist unter Berücksichtigung des Bodenwerths, 
des Werthes der Baulichkeiten und des Nutzungswerths festzustellen. Für ein Haus, das 
im Rohbau noch nicht vollendet ist, kommt nur der Bodenwerth in Ansatz. 
Bei der Bemessung des Bodenwerths ist namentlich zu sehen auf die in den letzten 
Jahren für Grundstücke gleicher oder gleichwerthiger Art in der Gegend erzielten Kauf- 
preise, auf die Größe der Straßenfront und die Tiefe des Grundstücks, auf die Lage als 
Geschäfts= und Wohngegend und die Verkehrsverhältnisse, bei der Bemessung des Werthes 
der Baulichkeiten auf die Bauart, die Beschaffenheit des verwendeten Materials, das 
Alter des Gebäudes. 
Der Nutzungswerth ist unter Berücksichtigung des Unterhaltungsaufwandes bei 
Wohnhäusern nach dem unter gewöhnlichen Verhältnissen daouernd zu erzielenden Mieth- 
zinse, bei anderen Gebäuden nach ihrer besonderen Bestimmung und Beschaffenheit zu 
bestimmen. 
&# 14. Bestehen nach den Ermittelungen des Schätzers an dem zu schätzenden 
Grundstücke Dienstbarkeiten, die auf den Verkaufswerth von Einfluß sind, oder lastet ein 
Auszug auf dem Grundstücke, so ist die mit ihnen verbundene Minderung des Werthes 
gesondert zu schätzen. Das Gleiche gilt von Verpflichtungen zu Ufer= und Dammbauten 
und Leistungen zur Herstellung von Straßen-, Kanalisations= oder Entwässerungsbauten, 
die dem Eigenthümer nach Gesetz oder Ortsverfassung obliegen. Andere Oblasten bleiben 
außer Betracht. 
Der Schätzung eines Auszugs bedarf es nicht, wenn er nach der Erklärung des 
Antragstellers hinter die aufzunehmende Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld im 
Range zurücktreten soll. In dem Schätzungsscheine (§ 15) sind solchenfalls das Bestehen 
des Auszugs und die Erklärung des Antragstellers zu erwähnen. 
15. Der Schätzer hat über die Schätzung einen Schätzungsschein zu ertheilen, 
der in der Ueberschrift als solcher zu bezeichnen ist. 
In dem Scheine sollen aufgeführt werden der Name des Antragstellers und des 
Eigenthümers des Grundstücks, die Nummer des Blattes, welches das Grundstück im 
Grundbuch hat, die Nummern und die Größe der Flurstücke, aus denen das Grundstück 
besteht, bei Gebäuden die Brandkatasternummer und, falls die Gebäude an einer Straße 
liegen, die Straße und die Hausnummer. Mit der Wiedergabe der Schätzung ist eine 
kurze, die Schätzung erläuternde Beschreibung des Grundstücks zu verbinden. 
1900. 127
	        
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