Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 956 — 
Der Schätzer hat in dem Scheine hervorzuheben, daß ihm keiner der Gründe ent— 
gegensteht, aus denen er sich der Schätzung zu enthalten hat, und am Schlusse die Pflicht- 
mäßigkeit der Schätzung unter Bezugnahme auf den geleisteten Eid zu versichern. 
Der Schein soll von dem Schätzer unter Angabe des Ortes und Tages und unter 
Beifügung seiner Eigenschaft als eidlich verpflichteter Sachverständiger und wenn nach 
85 ein fachmännischer Sachverständiger zugezogen worden ist, auch von diesem unter— 
zeichnet werden. 
16. Die Sachverständigen erhalten Gebühren und Ersatz der Auslagen nach den 
Vorschriften der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 689 flg.). 
17. Ergeben sich gegen die Angemessenheit einer Schätzung besondere Bedenken, 
so kann das Amtsgericht auf Antrag eine nochmalige Schätzung durch einen anderen Sach- 
verständigen anordnen. 
&18. Der Schätzung zum Zwecke der Ermittelung der Mündelsicherheit bedarf 
es nicht: 
1. bei Grundstücken, die vorwiegend zum Betriebe der Landwirthschaft dienen, wenn 
die Steuereinheit nicht höher wie mit 1623 Mark beliehen werden soll, 
2. bei Hausgrundstücken in Städten, wenn die beabsichtigte Beleihung die Hälfte der 
Brandversicherungssumme nicht übersteigt. 
Die Schätzung ist jedoch auch in einem solchen Falle erforderlich, wenn besondere 
Umstände, namentlich die Lage oder die Beschaffenheit des Grundstücks, eine Beleihung 
in dieser Höhe bedenklich erscheinen lassen. 
&19. Den Sachverständigen ist bei ihrer Bestellung ein Abdruck der gegenwärtigen 
Verordnung auszuhändigen. 
Nach Beendigung der Stellung ist der Abdruck zurückzugeben. 
Dresden, den 12. Dezember 1900. 
Ministerium der Justiz. 
Schurig. 
Kurth.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.