— 957 —
Nr. 111. Verordnung,
die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen Gepräges betreffend;
vom 15. Dezember 1900.
Nachdem der Bundesrath laut der unter O nachstehenden Bekanntmachung vom
8. November laufenden Jahres die Außerkurssetzung der bis zum Schlusse des Jahres
1867 in Oesterreich geprägten Vereinsthaler und Vereinsdoppelthaler zum 1. Januar
1901 mit Einlösung bei den Reichs= und Landeskassen bis zum 31. März 1901
beschlossen hat, werden sämmtliche Staatskassen hierdurch angewiesen, im Sinne dieser
Bekanntmachung zu verfahren und demgemäß Thaler der bezeichneten Gattung zwar
bis zum 31. März 1901 sowohl in Zahlung als zur Umwechselung gegen Reichsgeld
anzunehmen, jedoch nicht ihrerseits weiter als Zahlungsmittel zu benutzen.
Die zur Einlösung kommenden Thaler sind, insoweit sie nicht bei den Oberpostkassen
oder einer Reichsbankanstalt umgewechselt werden können,
1. von denjenigen Kassenstellen, die nicht unmittelbar Ueberschüsse an die Finanz-
hauptkasse einliefern, bei der letzteren oder einer unmittelbar Ueberschüsse ein-
liefernden Kasse gegen anderes Geld umzuwechseln,
2. von den unmittelbar Ueberschüsse an die Finanzhauptkasse einliefernden Kassen
mit zu den Einlieferungen an die Finanzhauptkasse zu verwenden, hierbei aber
getrennt zu verpacken und besonders zu bezeichnen.
Dresden, den 15. Dezember 1900.
Sämmtliche Ministerien.
Schurig. v. Metzsch. v. d. Planitz. v. Seydewitz.
v. Watzdorf.
□
Wekanntmachung.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Vereinsthaler österreichischen Gepräges
vom 28. Februar 1892 (R.-G.-Bl. S. 315) hat der Bundesrath die nachfolgenden
Bestimmungen getroffen.
Naumann.
1277
—