Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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8 17*). Zuständig zur Vornahme der Trauung ist der Pfarrer, beziehentlich der 
betreffende Geistliche derjenigen Parochie, welcher die Braut bis dahin angehört hat. 
Wenn die bürgerliche Eheschließung vor dem Standesbeamten desjenigen Bezirks 
stattfindet, in welchem der Bräutigam seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält, 
so ist nach Wahl der zu Trauenden auch der Geistliche derjenigen Parochie zuständig, 
welcher der Bräutigam bisher angehört hat. 
Soll die Trauung erst nachträglich nach bereits eingetretener Lebensgemeinschaft 
erfolgen, so ist der Geistliche derjenigen Parochie zuständig, in welcher die Eheleute ihren 
Wohnsitz haben. 
Auf Wunsch der Betheiligten kann die Trauung auch in der Kirche einer anderen 
Parochie vollzogen werden; es kann dies aber nur auf Grund eines von dem zunächst 
angegangenen zuständigen Geistlichen ausgestellten Ueberweisungsschreibens geschehen. 
18. Aufgebote und Trauungen sind unter Berücksichtigung des 8 1 Absatz 3 der 
Verordnung vom 13. Dezember 1876 vorgeschriebenen Schemas in das Kirchenbuch 
derjenigen Parochie einzutragen, in welcher sie stattgefunden haben. 
19. Die Trauung ist, vorausgesetzt, daß wenigstens ein Theil der evangelisch- 
lutherischen Kirche angehört (vergl. jedoch § 23 am Schlusse), keinem Paare zu versagen, 
welches eine nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zulässige Ehe geschlossen hat, mit nach- 
stehenden Ausnahmen: 
Die Trauung ist zu versagen: 
1. bei Ehen zwischen Christen und Nichtchristen; 
2. bei gemischten Ehen, wenn der evangelisch-lutherische Mann vor oder nach der Ehe- 
schließung ausdrücklich zugesagt hat, sämmtliche von den Ehegatten der gemischten 
Ehe abstammenden gemeinschaftlichen Kinder in einer nichtevangelischen Konfession 
zu erziehen oder erziehen zu lassen; 
3. wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Mitwirkung der Kirche bei 
der Eheschließung als eine Entwürdigung des begehrten göttlichen Segens er- 
scheinen müßte, insbesondere zum öffentlichen Aergerniß gereichen würde. 
Namentlich ist dies anzunehmen: 
a) wenn nach den vorliegenden Umständen zu vermuthen ist, daß die Eheschließung 
nur zum Deckmantel eines lasterhaften Lebens dienen soll; 
b) bei Ehen zwischen Personen, von denen die eine mit einem Aseendenten oder 
Descendenten der anderen außereheliche Geschlechtsgemeinschaft gepflogen hat, 
*) Zu vergl. Verordnung vom 10. Jannar 1887, Verordnungsblatt des Evangelisch-lutherischen Landes- 
konsistoriums S. 4.
	        
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