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schaftlichen Kinder in einer nichtevangelischen Konfession zu erziehen oder erziehen zu lassen,
erst nach der Eheschließung oder nach der Trauung gegeben hat.
In dem Fall § 19 unter 1, sowie unter erschwerenden Umständen auch in den
übrigen in § 19 genannten Fällen kann überdies gegen die betreffenden Personen auch
auf die Ausschließung von dem Rechte, Pathenstelle bei der Taufe eines Kindes zu vertreten,
erkannt werden. Die Entschließung hierüber steht der betreffenden Kircheninspektion zu.
#23. Die Bestimmungen der §§ 9 bis 20 der Verordnung vom 13. Dezember
1876, einige durch das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung vom 6. Februar 1875 bedingte Veränderungen in der kirchlichen Ordnung
betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1876 S. 722 flg. und Ver-
ordnungsblatt des Epvangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums vom Jahre 1876
S. 142 flg.), sind vorbehältlich der fortdauernden Gültigkeit der daselbst § 12 Absatz 3
angezogenen, die Trauung reformirter Konfessionsverwandter betreffenden Bestimmung
§ 17 des Regulativs vom 7. August 1818 (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1818
S. 64) ) aufgehoben.
)Regulativ
über die kirchlichen Rechtsverhältnisse der evangelisch-reformirten Glaubens-
genossen in den Königlich Sächsischen Landen vom 7. August 1818.
(Gesetzsammlung von 1818 S. 57 flg.)
17. B. Außerhalb Dresden und Leipzig steht an allen Orten hiesiger Lande,
wo noch zur Zeit die reformirten Glaubensgenossen keine öffentliche Religionsübung und
eigne, unter öffentlicher Autorität stehende Geistliche haben,
1. Personen, welche beiderseits reformirter Religion sind, frei,
aà) sich in derjenigen Kirche ihrer Konfession in hiesigen Landen, zu welcher sich zu
halten ihnen nach Inhalt des § 1 nachgelassen ist, trauen zu lassen, sobald nur
den Landesgesetzen, in Rücksicht des nothwendigen Aufgebots und des zu leistenden
Eides der Ledigkeit, sammt was dem anhängig, gehörig Genüge geschehen ist,
sowie auch
b) die Kinder solcher Eltern in jener etwa benachbarten reformirten Kirche hiesiger
Lande getauft werden können, ohne daß in dem einen oder anderen Falle Stol-
gebühren an die evangelisch-lutherische Ortsgeistlichkeit.“) zu entrichten sind.