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822.
Der Meldung sind die nach §§ 6 bis 8 für die Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung
erforderlichen Nachweise sowie das Zeugniß über die vollständig bestandene ärztliche Vor-
prüfung (§ 17 Abs. 2) beizufügen.
Die gemäß 8§8 6 bis 8 ertheilten Dispensationen gelten auch für die ärztliche
Prüfung.
Eine außerhalb des Deutschen Reichs bestandene Prüfung darf nur ausnahmsweise
an Stelle der ärztlichen Vorprüfung als genügend erachtet werden (§ 65).
8 23.
Der Meldung ist der durch Universitäts-Abgangszeugnisse zu erbringende Nachweis
beizufügen, daß der Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses (8 6) einschließlich der
für die ärztliche Vorprüfung nachgewiesenen medizinischen Studienzeit mindestens zehn
Halbjahre dem medizinischen Studium an Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen
hat. Auf diese zehn Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der Studirende
während dieser Zeit an einer Universität immatrikulirt war und die Ableistung am Uni—
versitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen.
Die Bestimmung des 87 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
8 24.
Von der nachzuweisenden Studienzeit müssen mindestens vier Halbjahre nach voll—
ständig bestandener Vorprüfung zurückgelegt sein.
Auf diese vier Halbjahre darf die Zeit des Militärdienstes nicht angerechnet werden.
Das Halbjahr, in dem die ärztliche Vorprüfung bestanden ist, wird nur angerechnet,
wenn die Vorprüfung innerhalb der ersten sechs Wochen nach dem vorgeschriebenen
Semesteranfange vollständig bestanden ist.
9 25.
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Kandidat nach vollständig be-
standener ärztlicher Vorprüfung mindestens
1. je zwei Halbjahre hindurch an der medizinischen, chirurgischen und geburtshülflichen
Klinik als Praktikant regelmäßig Theil genommen, vier Kreißende in Gegenwart
des Lehrers oder Assistenzarztes selbständig entbunden,
2. je ein Halbjahr als Praktikant die Klinik für Augenkrankheiten, die medizinische
Poliklinik, die Kinderklinik oder -Poliklinik, die psychiatrische Klinik, sowie die
Spezialkliniken oder -Polikliniken für Hals= und Nasen-, für Ohren= und für
Haut= und syphilitische Krankheiten regelmäßig besucht, sowie am praktischen