Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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822. 
Der Meldung sind die nach §§ 6 bis 8 für die Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung 
erforderlichen Nachweise sowie das Zeugniß über die vollständig bestandene ärztliche Vor- 
prüfung (§ 17 Abs. 2) beizufügen. 
Die gemäß 8§8 6 bis 8 ertheilten Dispensationen gelten auch für die ärztliche 
Prüfung. 
Eine außerhalb des Deutschen Reichs bestandene Prüfung darf nur ausnahmsweise 
an Stelle der ärztlichen Vorprüfung als genügend erachtet werden (§ 65). 
8 23. 
Der Meldung ist der durch Universitäts-Abgangszeugnisse zu erbringende Nachweis 
beizufügen, daß der Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses (8 6) einschließlich der 
für die ärztliche Vorprüfung nachgewiesenen medizinischen Studienzeit mindestens zehn 
Halbjahre dem medizinischen Studium an Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen 
hat. Auf diese zehn Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der Studirende 
während dieser Zeit an einer Universität immatrikulirt war und die Ableistung am Uni— 
versitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen. 
Die Bestimmung des 87 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
8 24. 
Von der nachzuweisenden Studienzeit müssen mindestens vier Halbjahre nach voll— 
ständig bestandener Vorprüfung zurückgelegt sein. 
Auf diese vier Halbjahre darf die Zeit des Militärdienstes nicht angerechnet werden. 
Das Halbjahr, in dem die ärztliche Vorprüfung bestanden ist, wird nur angerechnet, 
wenn die Vorprüfung innerhalb der ersten sechs Wochen nach dem vorgeschriebenen 
Semesteranfange vollständig bestanden ist. 
9 25. 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Kandidat nach vollständig be- 
standener ärztlicher Vorprüfung mindestens 
1. je zwei Halbjahre hindurch an der medizinischen, chirurgischen und geburtshülflichen 
Klinik als Praktikant regelmäßig Theil genommen, vier Kreißende in Gegenwart 
des Lehrers oder Assistenzarztes selbständig entbunden, 
2. je ein Halbjahr als Praktikant die Klinik für Augenkrankheiten, die medizinische 
Poliklinik, die Kinderklinik oder -Poliklinik, die psychiatrische Klinik, sowie die 
Spezialkliniken oder -Polikliniken für Hals= und Nasen-, für Ohren= und für 
Haut= und syphilitische Krankheiten regelmäßig besucht, sowie am praktischen
	        
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