Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

121 — 
aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen Bericht 
anzufertigen, welcher, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen 
dem Examinator zu übergeben ist. Sodann hat er den Kranken zwei Tage hindurch 
unter Aufsicht des Examinators zu behandeln und in einer mündlichen Prüfung auch an 
anderen Fällen nachzuweisen, daß er die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kennt- 
nisse in der Augenheilkunde besitzt sowie sich mit dem Gebrauche des Augensyiegels ver- 
traut gemacht hat. 
8 45. 
VI. Die Prüfung in der Irrenheilkunde wird von einem Examinator in der Irren— 
abtheilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik abgehalten und 
ist an einem Tage zu erledigen. 
In Gegenwart des Examinators hat der Kandidat einen Geisteskranken zu unter— 
suchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles, sowie den Heilplan festzustellen, 
den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen 
und hierauf in einer mündlichen Prüfung auch an anderen Kranken nachzuweisen, daß 
er die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Irrenheilkunde besitzt. 
8 46. 
VII. Die hygienische Prüfung ist eine mündliche; sie wird von einem Examinator 
abgehalten und ist in einem Tage zu erledigen. 
In derselben hat der Kandidat nachzuweisen, daß er sich die für einen praktischen 
Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Hygiene erworben, sich mit den wichtigeren hygie— 
nischen und insbesondere auch bakteriologischen Untersuchungsmethoden sowie mit den 
Grundsätzen und der Technik der Schutzpockenimpfung vertraut gemacht hat, auch die 
erforderlichen Kenntnisse über Gewinnung und Erhaltung der Lymphe besitzt. 
847. 
Bei den einzelnen Prüfungsfächern sind ihre Geschichte und, soweit solche vorhanden, 
ihre Beziehungen zur gerichtlichen Medizin nicht unberücksichtigt zu lassen. Auch ist dar— 
auf zu achten, daß der Kandidat sprachliches Verständniß sür die medizinischen Kunst— 
ausdrücke besitzt. 
8 48. 
Zu dem ersten und siebenten Prüfungsabschnitt ist den Studirenden der Medizin, zu 
den klinischen Prüfungen denjenigen Studirenden der Zutritt gestattet, welche als Aus— 
kultanten oder Praktikanten an der betreffenden Klinik Theil nehmen. 
Außerdem steht jedem Lehrer der Medizin an einer Universität des Deutschen Reichs 
der Zutritt frei. 
1901. 23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.