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aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen Bericht
anzufertigen, welcher, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen
dem Examinator zu übergeben ist. Sodann hat er den Kranken zwei Tage hindurch
unter Aufsicht des Examinators zu behandeln und in einer mündlichen Prüfung auch an
anderen Fällen nachzuweisen, daß er die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kennt-
nisse in der Augenheilkunde besitzt sowie sich mit dem Gebrauche des Augensyiegels ver-
traut gemacht hat.
8 45.
VI. Die Prüfung in der Irrenheilkunde wird von einem Examinator in der Irren—
abtheilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik abgehalten und
ist an einem Tage zu erledigen.
In Gegenwart des Examinators hat der Kandidat einen Geisteskranken zu unter—
suchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles, sowie den Heilplan festzustellen,
den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen
und hierauf in einer mündlichen Prüfung auch an anderen Kranken nachzuweisen, daß
er die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Irrenheilkunde besitzt.
8 46.
VII. Die hygienische Prüfung ist eine mündliche; sie wird von einem Examinator
abgehalten und ist in einem Tage zu erledigen.
In derselben hat der Kandidat nachzuweisen, daß er sich die für einen praktischen
Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Hygiene erworben, sich mit den wichtigeren hygie—
nischen und insbesondere auch bakteriologischen Untersuchungsmethoden sowie mit den
Grundsätzen und der Technik der Schutzpockenimpfung vertraut gemacht hat, auch die
erforderlichen Kenntnisse über Gewinnung und Erhaltung der Lymphe besitzt.
847.
Bei den einzelnen Prüfungsfächern sind ihre Geschichte und, soweit solche vorhanden,
ihre Beziehungen zur gerichtlichen Medizin nicht unberücksichtigt zu lassen. Auch ist dar—
auf zu achten, daß der Kandidat sprachliches Verständniß sür die medizinischen Kunst—
ausdrücke besitzt.
8 48.
Zu dem ersten und siebenten Prüfungsabschnitt ist den Studirenden der Medizin, zu
den klinischen Prüfungen denjenigen Studirenden der Zutritt gestattet, welche als Aus—
kultanten oder Praktikanten an der betreffenden Klinik Theil nehmen.
Außerdem steht jedem Lehrer der Medizin an einer Universität des Deutschen Reichs
der Zutritt frei.
1901. 23