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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
15. Stück vom Jahre 1901.
Inhalt: Nr. 66. Verordnung über die den Ortskrankenkassen zu gewährende Vergütung für Einziehung der
Invalidenversicherungsbeiträge und andere hiermit zusammenhängende Arbeiten. S. 167. — Nr. 67. Be-
kanntmachung, die Konzessionirung und Zulassung der Feuerversicherungsgesellschaft „Rheinland“ in Neuß
betr. S. 168. — Nr. 68. Verordnung, den Geschäftsverkehr mit den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen
und Königlich Ungarischen Gerichten betr. S. 168. — Nr. 649. Verordnung, die weitere Ausführung des
Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 betr. S. 169.
Nr. 66. Verordnung
über die den Ortskrankenkassen zu gewährende Vergütung für Einziehung
der Invalidenversicherungsbeiträge und andere hiermit zusammenhängende
Arbeiten;
vom 1. November 1901.
In Ergänzung der zur Ausführung des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli
1899 erlassenen Verordnung vom 30. November 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 599) wird
hiermit bestimmt, daß den Ortskrankenkassen nach ihrer Wahl entweder die in § 22
Absatz 2 dieser Verordnung unter 1a und 2 festgesetzte Vergütung von 1 ½/ Pfennig
für jede in ordnungsmäßig ausgestellte Quittungskarten ordnungsmäßig verwendete
Marke oder statt dessen 6 Prozent des Werthes dieser Beitragsmarken von der Landes-
versicherungsanstalt zu gewähren sind.
Diese Verordnung gilt bereits für die Vergütung auf das laufende Jahr.
Dresden, den 1. November 1901.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
*l Klopfleisch.
Ausgegeben zu Dresden, den 30. November 1901. 31