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Nr. 67. Bekanntmachung,
die Konzessionirung und Zulassung der Feuerversicherungsgesellschaft
„Rheinland“ in Neuß betreffend;
vom 5. November 1901.
Das Ministerium des Innern hat unter Vorbehalt des Widerrufes der Feuer—
versicherungsgesellschaft „Rheinland“ in Neuß die Genehmigung zum Betriebe der Feuer—
versicherung im Königreich Sachsen auf Grund von § 2 a des Gesetzes vom 28. August
1 866 ertheilt, die genannte Gesellschaft auch in hiesinen Landen zum Betriebe der Glas-
versicherung, Unfall-, Haftpflicht= und Garantieversicherung und der Versicherung gegen
Wasserleitungsschäden und Einbruchsdiebstahl nach Maßgabe der Verordnung vom
16. September 1856 zugelassen.
Die Gesellschaft hat für Sachsen
Leipzig
zum Sitze ihrer Geschäftsverwaltung gewählt und daselbst ihren Gerichtsstand.
Dresden, am 5. November 1901.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
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Benndorf.
Nr. 68. Verordnung,
den Geschäftsverkehr mit den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen
und Königlich Ungarischen Gerichten betreffend;
vom 18. November 1901.
Nach einer dem Justiz-Ministerium neuerdings zugegangenen amtlichen Mittheilung ist
die Civilgerichtsbarkeit über Angehörige der bewaffneten Macht sowohl in Oesterreich
als auch in Ungarn schon vor einer Reihe von Jahren von den Militärbehörden an die
Civilgerichte übergegangen, damit aber die Bekanntmachung zur Erläuterung der Ver—
ordnung vom 26. September 1856, den Geschäftsverkehr mit den Kaiserlich Königlich