— 176 —
Nr. 72. Verordnung,
die Amtsbezeichnung der konfirmirten Geistlichen der evangelisch-lutherischen
Kirche betreffend;
vom 30. November 1901.
Auf Antrag der VII. ordentlichen Evangelisch-lutherischen Landessynode wird nach
erlangter Zustimmung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister verordnet,
was folgt:
1. Allen konfirmirten Geistlichen wird die gemeinsame Amtsbezeichnung Pastor
beigelegt.
#2. Die Inhaber der Pfarrstellen führen daneben die Amtsbezeichnung Pfarrer.
Diese kommt insbesondere überall zur Anwendung, wo der Träger des Pfarramts
oder der Inhaber des Pfarrlehns bezeichnet werden soll.
l 3. Den Inhabern aller Diakonatstellen bleibt unbenommen, neben dem Pastor-
titel die ihren Stellen entsprechende Amtsbezeichnung weiterzuführen. Sie bleiben ver-
pflichtet, sich dieser zu bedienen und ihnen gegenüber ist die bisherige Amtsbezeichnung
auch ferner anzuwenden, sobald sie als Inhaber ihres geistlichen Lehns oder ihrer geist-
lichen Stelle bezeichnet werden sollen.
#. Unberührt bleibt der Gebrauch der besonderen Titel, welche auf persönlicher
Verleihung beruhen oder welche wie z. B. die Bezeichnungen als Oberpfarrer, Stadt-
pfarrer, Pastor Primarius oder als Hofprediger, Schloßprediger und dergleichen her-
kömmlich oder zufolge ausdrücklicher Bestimmung mit einzelnen Pfarrämtern oder anderen
geistlichen Stellen verbunden sind.
5.Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1902 in Kraft.
Ueber ihre Einführung in der Oberlausitz bleibt besondere Bekanntmachung vor-
behalten.
Dresden, den 30. November 1901.
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium.
v. Zahn.
Dr. Oertel.