Won der Sachlegitimation. 71
Bebauptete nun vom Beklagten widersprochen
wird.
In beiden Fällen hat jener Einwand nichts
Eigenthümliches. Nicht selten kömmt es aber
c) vor, daß der Beklagte der Klage entgegensetzt,
das zur Sachlegitimation Erforderliche
sey noch nicht bewiesen, und auf diesen Einwand
die Weigerung, sich zur Zeit einzulassen,
gründet ). Wenn sich überhaupt von einer eigenthümlichen
Einrede der fehlenden Sachlegitimation
sprechen läßt, so kann nur dieser Einwand
darunter verstanden werden. — Da nun
aber die Trennung der Beweisführung über die
Sachlegitimation von der über die objekt e Seite
des in Frage befindlichen Rechtsverhältnisses zufolge
der Eventualmaxime der Regel nach unzulässig
ist, so kann jener Einwand, damit er
wirksam sen, nur durch Anführung besonderer
Umstände begründet werden, welche in dem gegebnen
Falle ausnahmsweise die Trennung des Legitimationspunktes
von der Hauptsache und die
Anforderung einer der Einlassung vorgäugigen
Nachweisung des ersteren rechtfertigen w). Hierüber
äußert sich Planck a. a. O. S. 40: „Quotiescunque
judicium in cam conditionem est
delapsum, ut periculum immineat perspicuum,
ne partes frustra litis incommoda atquc
12) Nach der Prozeßnovelle vom 17. Nov. 1837, S. 28
ist damit, um im Verwerfungsfalle die Rechtsnachtheile
der Nichtbeancwortung der Klage zu vermeiden, die eventuelle
Einlassung zu verbinden.
12) Ouarum causarum allegatio, sagt Planck
I. C. S. 27, nostra est exceptio, quippe dua reus
legitimationem ad causam ab actore postulet.