Full text : Blätter für Rechtsanwendung. IV. Band (4)

Won  der  Sachlegitimation.  71

Bebauptete  nun  vom  Beklagten  widersprochen
wird.

In  beiden  Fällen  hat  jener  Einwand  nichts
Eigenthümliches.  Nicht  selten  kömmt  es  aber

c)  vor,  daß  der  Beklagte  der  Klage  entgegensetzt,
  das  zur  Sachlegitimation  Erforderliche
sey  noch  nicht  bewiesen,  und  auf  diesen  Einwand
  die  Weigerung,  sich  zur  Zeit  einzulassen,
gründet  ).  Wenn  sich  überhaupt  von  einer  eigenthümlichen
  Einrede  der  fehlenden  Sachlegitimation
  sprechen  läßt,  so  kann  nur  dieser  Einwand
  darunter  verstanden  werden.  —  Da  nun
aber  die  Trennung  der  Beweisführung  über  die
Sachlegitimation  von  der  über  die  objekt  e  Seite
des  in  Frage  befindlichen  Rechtsverhältnisses  zufolge
  der  Eventualmaxime  der  Regel  nach  unzulässig
  ist,  so  kann  jener  Einwand,  damit  er
wirksam  sen,  nur  durch  Anführung  besonderer
Umstände  begründet  werden,  welche  in  dem  gegebnen
  Falle  ausnahmsweise  die  Trennung  des  Legitimationspunktes
  von  der  Hauptsache  und  die
Anforderung  einer  der  Einlassung  vorgäugigen
Nachweisung  des  ersteren  rechtfertigen  w).  Hierüber
  äußert  sich  Planck  a.  a.  O.  S.  40:  „Quotiescunque
  judicium  in  cam  conditionem  est
delapsum,  ut  periculum  immineat  perspicuum,
  ne  partes  frustra  litis  incommoda  atquc

12)  Nach  der  Prozeßnovelle  vom  17.  Nov.  1837,  S.  28
ist  damit,  um  im  Verwerfungsfalle  die  Rechtsnachtheile
der  Nichtbeancwortung  der  Klage  zu  vermeiden,  die  eventuelle
  Einlassung  zu  verbinden.

12)  Ouarum  causarum  allegatio,  sagt  Planck

I.  C.  S.  27,  nostra  est  exceptio,  quippe  dua  reus
legitimationem  ad  causam  ab  actore  postulet.