Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur: 
a) die Mitglieder regierender Häuser; 
b) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser, 
welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist oder 
auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht. 
R. V. Art. 57. W. G. 8 1. 
2. Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste, jedoch zu sonstigen 
militärischen Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Beruf entsprechen, fähig 
sind, können zu solchen herangezogen werden. 
W. G. 8 1 Abf. 2. 
Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahre und dauert bis zum 
vollendeten 45. Lebensjahre. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 24. 
§ 5. 
Gliederung der Wehrpflicht. 
Die Wehrpflicht zerfällt in die Dienstpflicht und die Landsturmpflicht. 
:0DDie Dienstpflicht ist die Pflicht zum Dienste im Heere oder in der Marine. 
Während der Dauer der Wehrpflicht ist jeder Deutsche in der Regel vom voll- 
endeten 20. Lebensjahre bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem 
er das 39. Lebensjahr vollendet, dienstpflichtig. 
G. v. 11. 2. 88. Art. I. W. G. 88 6 und 7. 
Die Pflicht zum Dienste im Heere wird eingetheilt in: 
5 giserralrnn fücht 1 Dienstpflicht im stehenden Heere, 
I) Landwehrpflicht, 
d) Ersatzreservepflicht. 
Die Pflicht zum Dienste in der Marine wird eingetheilt in: 
5 we iensio Dienstpflicht in der stehenden Marine“), 
J%) Seewehrpflicht, 
d) Marine-Ersatzreservepflicht. 
. Ueber Dienstpflicht im Kriege siehe § 19. 
Alle nicht zum Dienste im Heere oder in der Marine eingezogenen Wehrpflichtigen 
sind landsturmpflichtig (§ 20). 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 24. 
  
*) Im Wehrgesetze „Flotte“ genannt.
	        
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