Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 203 — 
§ 12. 
Landwehrpflicht. 
1. Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt. 
2. Die Verpflichtung zum Dienste in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger 
Dauer. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 2. 
Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains, 
welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Artillerie, welche 
gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, 
dienen in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre.) 
G. (F. P.) v. 25. 3. 99. Art. II. 8 3. 
Die Bestimmung des zweiten Absatzes gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, 
welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichtet und diese 
Verpflichtung erfüllt haben. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 2. 
3. Der Eintritt in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht 
im stehenden Heere. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 2. 
4. Die Versetzung aus der Landwehr ersten Aufgebots in die Landwehr zweiten Auf- 
gebots erfolgt nach erfüllter Dienstpflicht bei den Frühjahrs-Kontrolversammlungen. 
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Zeit vom 1. April bis 
30. September abläuft (vergl. § 11,5 zweiter Absatz), treten bei den Herbst-Kontrol- 
versammlungen des betreffenden Jahres in die Landwehr zweiten Aufgebots über. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 5. 
5. Die Verpflichtung zum Dienste in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis 
zum 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet 
wird. 
6. Für Mannschaften, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters (§ 22, 2) in das 
Heer eingetreten sind, endigt diese Verpflichtung jedoch schon am 31. März desjenigen 
Kalenderjahrs, in welchem sie neunzehn Jahre dem Heere angehört haben. 
7. Der Uebertritt aus der Landwehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten Auf- 
gebots (§ 20, 2 bis 5) erfolgt nach erfüllter Dienstpflicht ohne Weiteres. 
8. Die im § 11 unter Ziffer 1, 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Land- 
wehr ersten und zweiten Aufgebots sinngemäße Anwendung. Im Besonderen wird 
hiernach ein Mann, welcher beispielsweise während der Zugehörigkeit zum Beur- 
  
Diese Bestimmung gilt für Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des 
Trains nur insoweit, als sie nach dem 31. März 1899 zur Entlassung gekommen sind. 
1901. 38
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.