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Sind sie nicht militärisch ausgebildet, so treten sie, sofern sie das ersatzreserve-
pflichtige Alter noch nicht überschritten haben, wieder in die Ersatzreserve zurück.
Gelangen dieselben als militärisch ausgebildet zur Entlassung, so treten sie, so-
fern sie sich im reservepflichtigen Alter befinden, zur Reserve, sofern sie dem land-
wehrpflichtigen Alter angehören, zur Landwehr über.
Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Reserve= bezw. Landwehrpflicht ist so zu
berechnen, als wenn sie am 1. Oktober desjenigen Kalenderjahrs, in welchem sie
das 20. Lebensjahr vollendeten, zur Einstellung zum aktiven Dienste gelangt wären.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 18.
§ 14.
Dienstpflicht in der stehenden Marine.
Die Dienstpflicht in der stehenden Marine umfaßt die aktive Dienstpflicht und die
Marinereservepflicht.
Die Dienstpflicht in der stehenden Marine dauert sieben Jahre.
Die aktive Dienstpflicht in der Marine dauert drei Jahre.
Nach abgeleistetem aktiven Dienste werden die Mannschaften zur Marinereserve be-
urlaubt.
§ 15.
Aktive Dienstpflicht in der Marine.
Die Bestimmungen des § 7, 1, 3 und 4 finden auf die aktive Dienstpflicht in der Marine
sinngemäße Anwendung; die näheren Bestimmungen sind in der Marineordnung
enthalten.
Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn den Um-
ständen nach eine frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Rückkehr in den
Stationshafen des Reichs verschoben werden.
W. G. 8 6.
Die aktive Dienstzeit kann für Seeleute von Beruf und für das Maschinenpersonal,
sowie für Lootsen und Lootsenknechte in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung
und nach Maßgabe ihrer Ausbildung für den Dienst in der Marine bis auf ein
Jahr verkürzt werden.
W. G. 8 13, 3.
Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche die Berechtigung zum einjährig-
freiwilligen Dienste oder das Zeugniß über die Befähigung zum Seesteuermann be-
sitzen (8 88,8), genügen ihrer aktiven Dienstpflicht in der Marine durch einjährig-
freiwilligen Dienst.
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