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setze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
3. Die Vorschriften dieser mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort
mit deren Bekanntmachung in Krafst.
#fH. Von der Eisenbahnanlage werden nach Maßgabe der genehmigten Enteignungs-
pläne die Fluren von
Chemnitz mit Chemnitz-Schloß,
Borna,
Altendorf,
Rottluff,
Rabenstein und
das Staatsforstrevier Rabenstein
betroffen.
Dresden, am 28. Dezember 1900.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Nr. 2. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Ladestelle III
in Leipzig-Lindenau betreffend;
vom 28. Dezember 1900.
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich eine Er-
weiterung der Ladestelle III in Leipzig = Lindenau erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes nicht zu erlangen ist,
so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von
§ 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender
Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet,
was folgt:
8 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung der bezeich-
neten Ladestelle in Anwendung zu bringen.