Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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setze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung 
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
3. Die Vorschriften dieser mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort 
mit deren Bekanntmachung in Krafst. 
#fH. Von der Eisenbahnanlage werden nach Maßgabe der genehmigten Enteignungs- 
pläne die Fluren von 
Chemnitz mit Chemnitz-Schloß, 
Borna, 
Altendorf, 
Rottluff, 
Rabenstein und 
das Staatsforstrevier Rabenstein 
betroffen. 
Dresden, am 28. Dezember 1900. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
  
Nr. 2. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Ladestelle III 
in Leipzig-Lindenau betreffend; 
vom 28. Dezember 1900. 
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich eine Er- 
weiterung der Ladestelle III in Leipzig = Lindenau erforderlich. 
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes nicht zu erlangen ist, 
so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von 
§ 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender 
Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, 
was folgt: 
8 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des 
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung der bezeich- 
neten Ladestelle in Anwendung zu bringen.