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&2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
6 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Leipzig-Lindenau
betroffen.
Dresden, am 28. Dezember 1900.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Effler.
Nr. 3. Bekanntmachung,
die Satzungen der Pensionskasse für die römisch-katholischen Geistlichen
der sächsischen Oberlausitz betreffend;
vom 31. Dezember 1900.
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs die nachstehend
abgedruckten
Satzungen der Pensionskasse für die römisch-katholischen Geistlichen der sächsischen
Oberlausitz
gemäß §§ 3 und 33 des Gesetzes, die Ausübung des staatlichen Oberaufsichtsrechts über
die katholische Kirche im Königreich Sachsen betreffend, vom 23. August 1876 (G.= u.
V.-Bl. S. 335) von dem unterzeichneten Ministerium genehmigt worden sind, werden
dieselben hierdurch zu allgemeiner Kenntniß und Nachachtung bekannt gemacht.
Dresden, am 31. Dezember 1900.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz.
Kotte.
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