Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 3 — 
&2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- 
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu 
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
6 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Leipzig-Lindenau 
betroffen. 
Dresden, am 28. Dezember 1900. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Effler. 
  
  
Nr. 3. Bekanntmachung, 
die Satzungen der Pensionskasse für die römisch-katholischen Geistlichen 
der sächsischen Oberlausitz betreffend; 
vom 31. Dezember 1900. 
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs die nachstehend 
abgedruckten 
Satzungen der Pensionskasse für die römisch-katholischen Geistlichen der sächsischen 
Oberlausitz 
gemäß §§ 3 und 33 des Gesetzes, die Ausübung des staatlichen Oberaufsichtsrechts über 
die katholische Kirche im Königreich Sachsen betreffend, vom 23. August 1876 (G.= u. 
V.-Bl. S. 335) von dem unterzeichneten Ministerium genehmigt worden sind, werden 
dieselben hierdurch zu allgemeiner Kenntniß und Nachachtung bekannt gemacht. 
Dresden, am 31. Dezember 1900. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
Kotte. 
1 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.