Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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hebungsgeschäft entweder selbst oder durch seine Angehörigen (8 32,1) zur Sprache 
bringen. 
Die Bestimmungen des § 62 finden sinngemäße Anwendung. 
2. Für die Entscheidungen sind die allgemeinen Grundsätze maßgebend mit dem Unter- 
schiede, daß in den Schiffer-Musterungsterminen durch die Ersatzkommissionen — im 
Auftrage der Ober-Ersatzkommissionen — endgültige Entscheidungen gefällt werden. 
Die regelmäßige Reihenfolge (§ 66, 2) ist bei der Aushebung der schiffahrttreibenden 
Militärpflichtigen der Landbevölkerung innezuhalten. 
Die Abschlußnummern gelten auch für sie (8 58, 2). 
3. Die in der regelmäßigen Reihenfolge für das Heer auszuhebenden schiffahrttreibenden 
Militärpflichtigen der Landbevölkerung erhalten Urlaubspässe nach Muster 12, sofern 
sie nicht sogleich zu Nachersatzstellungen Verwendung finden können (8 77). 
Die für die Marine auszuhebenden Militärpflichtigen erhalten nach der Aus- 
hebung einen kurzen Urlaub zur Ordnung ihrer häuslichen 2c. Angelegenheiten. Die 
Loosungsscheine werden ihnen vorher abgenommen und durch Gestellungsbefehle ersetzt. 
4. Sämmtliche tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen (halbseemännischen) Be- 
völkerung werden ausgehoben. 
5. Ueber die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen und halbsee- 
männischen Bevölkerung wird durch den Bezirkskommandeur dem Infanterie-Brigade- 
kommandeur — in der Regel telegraphisch — Meldung erstattet. 
Dieser bestimmt in gleicher Weise die Zahl der nach dem Brigadesammelplatze 
(§ 81, ) zu stellenden Rekruten. Geht keine Bestimmung über die Zahl ein, wird 
die ganze Zahl der ausgehobenen Mannschaften gestellt. 
6. Der Brigadekommandeur giebt die Meldung der Zahl der Tauglichen an das General-= 
kommando, dieses an das Königlich preußische Kriegsministerium — unter Trennung 
der im Muster 13 aufgeführten Kategorien der seemännischen (halbseemännischen) 
Bevölkerung — sofort weiter. 
Das Königlich preußische Kriegsministerium regelt die Vertheilung auf die ver- 
schiedenen Marinetheile endgültig und macht dem Reichs-Marine-Amte hiervon 
Mittheilung. 
7. Die Ausschließungs= und Ausmusterungs= und Landsturmscheine werden im Schiffer- 
Musterungstermine durch die Ersatzkommission im Auftrage der Ober-Ersatzkom- 
mission ausgefertigt, Ersatzreserve= bezw. Marine-Ersatzreservepässe wie gewöhnlich 
unterstempelt und sogleich ausgehändigt. 
8. Die hiernach berichtigten Vorstellungslisten werden (zu Händen des Militärvorsitzen- 
den) der Ober-Ersatzkommission zum 1. Februar eingereicht, welche dieselben nach 
entsprechender Ergänzung ihrer Ausfertigungen zurücksendet. 
1901. 46
	        
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