Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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lassen worden sind, oder aus anderen dringenden Gründen genehmigt werden (8 82,54; 
siehe auch 8 94,74 Abs. 2). 
.Die außerterminlichen Musterungen erfolgen durch die ständigen Mitglieder der Er— 
satzkommission. 
Die ärztliche Untersuchung findet im Stabsquartiere des Bezirkskommandos statt. 
Der Zusammentritt der Ersatzkommission ist nicht erforderlich, es genügt schrift— 
licher Verkehr. 
Ueber Militärpflichtige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung 
wird nach den im § 76 enthaltenen Grundsätzen entschieden. 
Außerterminlich gemusterte und tauglich befundene Militärpflichtige der seemännischen 
und halbseemännischen Bevölkerung werden, sofern sie die Einstellung wünschen, so- 
gleich in die Marine eingestellt und zu dem Zwecke durch den Bezirkskommandeur 
dem nächsten in Betracht kommenden Marinetheil (§ 66,85) überwiesen. 
. Ueber die außerterminlich gemusterten Militärpflichtigen der Landbevölkerung wird 
der Ober-Ersatzkommission (zu Händen des Militärvorsitzenden) Meldung erstattet, 
welche — sofern dieselben nicht als unsichere Dienstpflichtige gemäß § 66,6 sofort 
zur Einstellung gebracht sind — Bestimmung über etwaige Einstellung erläßt. 
Brauchbar befundene Militärpflichtige, welche fluchtverdächtig erscheinen, sind 
bis zum Eingange der Entscheidung der Ober-Ersatzkommission durch den Bezirks- 
kommandeur einem Truppentheile vorläufig zu überweisen. 
Die außerterminliche Musterung Einjährig-Freiwilliger geschieht nach § 94,7. 
§ 79. 
Ergebnisse des Ersatzgeschäfts. 
. Im Laufe des Monats März stellen die Ober-Ersatzkommissionen für ihren Bezirk 
die Ergebnisse des Ersatzgeschäfts ꝛc., wozu ihnen die Ersatzkommissionen das etwa 
noch erforderliche Material zu liefern haben, nach Muster 14 zusammen. 
Diese Uebersichten schließen mit dem 1. Februar des laufenden Jahres ab. 
Die nach Muster 14 aufgestellten Uebersichten werden durch den Infanterie-Brigade- E 
kommandeur dem Generalkommando, in Hessen dem Divisionskommando, und durch 
den Civilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission der in der dritten Instanz fungiren- 
den Civilbehörde eingereicht. 
Den Uebersichten sind Berichte über etwaige besondere Wahrnehmungen beim 
Ersatzgeschäfte beizufügen. 
Die Generalkommandos (in Hessen das Divisionskommando) lassen: eine Uebersicht nach 
demselben Muster für den unterstellten Ersatzbezirk anfertigen. und reichen dieselbe 
46“
	        
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