Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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b. Mitglieder der Kasse sind alle im öffentlichen Dienste stehenden römisch-katho- 
lischen Geistlichen der sächsischen Oberlausitz. Ausgenommen sind der Dekan und die 
Kapitulare des Domstifts St. Petri zu Bautzen, sowie diejenigen Geistlichen, welche 
gleichzeitig als ständige Lehrer (Seminardirektor, Domschuldirektor 2c.) der Allgemeinen 
Lehrerpensionskasse für das Königreich Sachsen angehören. 
§& 6. Die Mitglieder haben zur Pensionskasse einen jährlichen Beitrag nach einem 
Prozent ihres am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres bezogenen Amtseinkommens 
zu zahlen. 
Als Amtseinkommen wird auch die freie Dienstwohnung, und zwar bei einem Ein- 
kommen 
bis 2000 4 mit 300 AM, 
é 3000 = 450= 
über 3000 . 600 
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in Ansatz gebracht. 
Einkommenstheilbeträge unter 10 bleiben von der Besteuerung frei. 
Eine Rückerstattung von Beiträgen an etwa ausscheidende Mitglieder findet 
nicht statt. 
& 7. Jede römisch-katholische Kirche der sächsischen Oberlausitz, welche werbendes 
Vermögen besitzt, sowie jede Kaplaneifundation zahlt einen nach 2 ½ Prozent der Brutto- 
Einnahme davon zu berechnenden jährlichen Beitrag zur Pensionskasse. 
Pachtgelder, Miethzinsen, Walderträgnisse von den Kirchenlehnen 2c. gehörenden 
Grundstücken sind den steuerpflichtigen Einnabmen zuzurechnen. Letztere sind nach Maß- 
gabe der in den Kirchrechnungen rc. des vorhergegangenen Kalenderjahres nachgewiese- 
nen Ergebnisse zu berechnen. 
Die Feststellung der Höhe der vorgenannten und der im § 6 gedachten Beiträge er- 
folgt durch das Domstiftliche Konsistorium. 
#&#. Die nach §§ 6 und 7 an die Pensionskasse zu leistenden Jahresbeiträge sind 
alljährlich bis spätestens den 31. Mai für das laufende Kalenderjahr an das Donmstift- 
liche Konsistorium portofrei einzuliefern. 
Geistliche, welche vor diesem Zeitpunkte aus dem Amte scheiden, sind für das be- 
treffende Jahr frei; an diesem Tage oder später Ausscheidende haben den vollen Jahres- 
beitrag zu entrichten. 
§6 9. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Pension aus dieser Kasse, wenn es in der 
sächsischen Oberlausitz ein ständiges geistliches Amt wenigstens 10 Jahre lang verwaltet 
hat und wegen eingetretener körperlicher oder geistiger Dienstunfähigkeit von dem Dom-
	        
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