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Den Konsulatsbescheinigungen stehen Bescheinigungen der Gouvernements,
Landeshauptmannschaften und Bezirksämter in den deutschen Schutzgebieten
gleich.
c) Derartige Gesuche sind an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen
Aushebungsbezirkes zu richten, in welchem die Gesuchsteller zum Landsturm über—
wiesen bezw. zum Landsturm übergetreten sind. Die Gesuche unterliegen der
Entscheidung der Ersatzkommission.
Die Entscheidung ist eine endgültige.
d) Nach Erlaß des Aufrufs sind derartige Gesuche unzulässig.
4. Landsturmpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, dürfen
im Frieden durch die Ober-Ersatzkommissionen vom Dienste im Landsturm aus-
gemustert werden, ohne daß ihr persönliches Erscheinen vor derselben erforderlich ist,
wenn sie durch ein glaubhaftes ärztliches Zeugniß (8 42,2) nachweisen, daß sie
dauernd untauglich sind.
Derartige Gesuche sind an den Civilvorsitzenden der unter Ziffer 3 c bezeichneten
Ersatzkommission zu richten. Die durch denselben herbeizuführende Entscheidung der
Ober-Ersatzkommission ist eine endgültige, sie wird in den Militärpapieren vermerkt
oder in besonderer Bescheinigung ertheilt.
8101.
Ausgebildete und unausgebildete Landsturmpflichtige.
1. Die ausgebildeten Landsturmpflichtigen, d. h. solche, welche aus der Landwehr (See-
wehr) zweiten Aufgebots zum Landsturm übertraten, werden nach erfolgtem Aufruf
ohne Mitwirkung der Ersatzbehörden unmittelbar zum aktiven Dienste einberufen.
Im Uebrigen siehe Abschnitt XX.
2. Die unausgebildeten Landsturmpflichtigen, d. h. solche des Landsturms ersten
Aufgebots, und diejenigen des zweiten Aufgebots, welche aus dem Landsturm ersten
Aufgebots übertraten, sind vor der Einberufung zum aktiven Dienste der Musterung
und Aushebung unterworfen.
Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts beziehen
sich nur auf diese.
3. Erstreckt sich der Aufruf des Landsturms auch auf Militärpflichtige, so erfolgt deren
Musterung und Aushebung dennoch stets im Wege des gewöhnlichen Ersatzgeschäfts
im Kriege nach § 97.