Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Im dienstlichen Verkehre mit ihren Vorgesetzten oder wenn fie in Militäruniform 
erscheinen, sind sie der militärischen Disziplin unterworfen. 
R. M. G. 857. 
2. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen Per— 
sonen des Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben. 
R. M. G. 8 58. 
3. Im Frieden können Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und See- 
wehr sowie der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve, welche nach außereuropäischen 
Ländern gehen wollen, unter Befreiung von den gewöhnlichen Dienstobliegenheiten, 
jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung, auf zwei 
Jahre beurlaubt werden. 
R. M. G. 8 59. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§ 11 und 20. 
Dieser Urlaub wird durch die Bezirkskommandos ertheilt. 
Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte des Beurlaubtenstandes 
können unter gleichen Verhältnissen durch den Infanterie-Brigadekommandeur be- 
urlaubt werden. 
Wer keinen Urlaub nachsucht oder erhält, ist zwar in der Wahl seines Aufent- 
haltsorts in Friedenszeiten nicht beschränkt, muß jedoch die gewöhnlichen Dienst- 
obliegenheiten erfüllen. (Siehe Ziffer 6.) 
4. Weist ein auf Grund der unter Ziffer 3 enthaltenen Bestimmungen Beurlaubter durch 
Konsulatsbescheinigungen nach, daß er sich in einem außereuropäischen Lande eine 
feste') Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender 2c. erworben hat, so kann der 
Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militärverhältniß und unter gleichzeitiger Be- 
freiung von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. Auf 
die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese Be- 
stimmung keine Anwendung. 
R. M. G. 9§59. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §8 11 und 20. 
Den Konsulatsbescheinigungen stehen Bescheinigungen der Gouvernements, 
Landeshauptmannschaften und Bezirksämter in den deutschen Schutzgebieten gleich. 
Für Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots bedarf es des 
vorerwähnten Nachweises nur dahin, daß sie eine ihren Lebensunterhalt sichernde 
Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender 2e. erworben haben;) auch gilt für 
*) Gesuche von Personen, welche kein eigenes Geschäft oder Gewerbe betreiben, vielmehr als Angestellte 
in einem Geschäft oder Gewerbe eine abhängige Stellung bekleiden, können dann Berücksichtigung finden, 
wenn in der Konsulatsbescheinigung neben der genauen Bezeichnung der Art der Stellung bescheinigt wird, 
daß die Eigenartigkeit der kaufmännischen 2c. Verhältnisse des betreffenden Landes bezw. der betreffenden 
Stellung selbst die letztere, ungeachtet ihrer Abhängigkeit und der Unbestimmtheit ihrer Dauer, dennoch als 
feste Stellung kennzeichnet. 
**) Unter gleichen Voraussetzungen können Landsturmpflichtige für die Dauer ihres Aufenthalts außer- 
halb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden; siehe § 100, 3v.
	        
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