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9. Bei allen Meldungen sind die im § 112, 2 und 3 genannten Papiere (ausschließlich
etwaiger Führungszeugnisse) vorzulegen.
Sind dieselben zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu
geschehen. Falls Seeleute bezw. von einer Seefahrt zurückkehrende Mannschaften
des Beurlaubtenstandes bereits bei der Abmusterung eine baldige erneute An-
musterung in Aussicht haben, genügt bei schriftlicher Rückmeldung die Beifügung
der Abmusterungsbescheinigung.
10. Auf die Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes finden vor-
stehende Festsetzungen mit der Maßgabe Anwendung, daß sie nur zu Meldungen
an die Bezirkskommandos verpflichtet sind.
* 115.
Kontrolversammlungen') der Personen des Beurlaubtenstandes.
1. Die Angehörigen der Land= und Seewehr ersten Aufgebots, der Ersatzreserve und
Marine-Ersatzreserve können alljährlich einmal, die übrigen Personen des Beur-
laubtenstandes zweimal zu Kontrolversammlungen zusammenberufen werden.
K. G. § 1. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 12.
Angehörige der Land= und Seewehr zweiten Aufgebots dürfen im Frieden zu
Kontrolversammlungen nicht herangezogen werden.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§ 4, 1 und 20.
Die Kontrolversammlungen sind mit Bezug auf Zeit und Ort so einzurichten,
daß die betheiligten Mannschaften nicht länger als einen Tag, einschließlich des
Hinwegs zum Versammlungsort und des Rückwegs, ihren bürgerlichen Geschäften
entzogen werden.
K. G. 8 1.
An Tagen von Reichs= und Landtagswahlen finden Kontrolversammlungen
nicht statt, an Sonn= und Feiertagen sind dieselben thunlichst zu vermeiden.
2. Gestellung zu den Kontrolversammlungen begründet keinen Anspruch auf Gebühren.
K. G. 8 3.
3. Befreiungen von den Kontrolversammlungen können nur durch die Bezirkskommandos
ertheilt werden.
4. Die Frühjahrs-Kontrolversammlungen finden im April, die Herbst-Kontrolversamm-
lungen im November statt.
5. Zu den Frühjahrs-Kontrolversammlungen werden die Angehörigen der Land-
und Seewehr ersten Aufgebots sowie die Ersatzreservisten und Marine-Ersatz-
reservisten herangezogen.
*) Ueber Kontrolversammlungen nach Aufruf des Landsturms siehe §§ 104,1 und 121, 8.