Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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b) Der Marine stehen zur Verfügung: 
1. alle Unteroffiziere, welche in der Marine gedient haben bezw. aus der See— 
wehr zum Landsturm übergetreten sind; 
ferner, und zwar nur aus den Bezirken des I., II., IX., X. und XVII. Armeekorps: 
2. alle übrigen Landsturmpflichtigen, welche der Seewehr angehört haben, 
3. diejenigen Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See= und 
Flußdampfern, welche aus dem Beurlaubtenstande des Heeres zum Land- 
sturm übergetreten sind. 
I) Die ärztliche Untersuchung der Einberufenen erfolgt in der Regel erst bei der 
Landsturmformation 2c. 
2) Ergiebt die ärztliche Untersuchung die dauernde oder voraussichtlich längere Zeit 
anhaltende Dienstunfähigkeit, so verfügt der Kommandeur der Landsturm- 
formation 2c. die Wiederentlassung des betreffenden Mannes. 
Ueber die erfolgte Gestellung und Wiederentlassung ist ein Vermerk in die 
Militärpapiere einzutragen bezw. eine besondere Bescheinigung zu ertheilen. Die 
Landsturmpflichtigen bleiben alsdann, sofern sie dauernd dienstunfähig sind, für 
den vorliegenden Fall des Aufrufs des Landsturms von einer weiteren Dienst- 
verpflichtung befreit. Mannschaften, welche wegen voraussichtlich längere Zeit 
anhaltender Dienstunfähigkeit entlassen sind, treten in die Kontrole des Bezirks- 
kommandos. Dasselbe veranlaßt nach wiederhergestellter Dienstfähigkeit und bei 
vorhandenem Bedürfnisse die Wiedereinberufung. 
e) Ausgebildete Landsturmpflichtige, auf welche die Voraussetzungen des § 20, 11 zu- 
treffen, sind sofort zu entlassen. Die Militärpapiere 2c. derselben sind entsprechend 
zu vervollständigen. 
f) Baldthunlichst nach der Einstellung in die Landsturmformation rc. sind von dem 
Kommandeur derselben dem Bezirkskommando, aus dessen Bereiche die Ueber- 
weisung der Mannschaften erfolgte, namentliche Verzeichnisse der eingestellten 
sowie der wieder entlassenen Mannschaften (siehe d und e) zu übersenden. 
Diese Verzeichnisse müssen folgende Angaben enthalten: 
Waffengattung, 
Dienstgrad, 
Familien= und Vornamen, 
Tag und Jahr der Geburt, 
Bisheriger Wohnort, sowie eventuell 
Grund der Entlassung. 
8) Das Bezirkskommando theilt Auszüge aus diesen Verzeichnissen (1), sowie ein 
Verzeichniß der schon im Frieden hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms 
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