Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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zweiten Aufgebots Zurückgestellten (§ 120,5) dem Civilvorfitzenden der zuständigen 
Ersatzkommission mit. 
h) Auf Grund dieser Mittheilungen veranlaßt der Civilvorsitzende die Aufstellung der 
Muster 12. Landsturmrolle II nach Muster 19, stellt unter Mitwirkung der Gemeindebehörden 
l die Namen der nicht zur Gestellung Gelangten fest und veranlaßt die nöthigen 
—— 
Ermittelungen nach dem Verbleib derselben. 
Die Landsturmrolle lI dient zur Ausübung einer Kontrole für die Civilbehörden. 
3. Bis zur Einberufung zum Dienste erhalten vom Aufrufe betroffene, aber verfügbar 
gebliebene Personen des Landsturms zweiten Aufgebots keinen besonderen Ausweis. 
Dieselben sind baldthunlichst zu Kontrolversammlungen einzuberufen. Bei den 
Kontrolversammlungen wird der verfügbare Bestand festgestellt und durch die Bezirks- 
kommandos in Listen nach dem Muster der Landsturmrolle II — waffenweise getrennt 
— aufgenommen und fortlaufend in der für die Landwehr vorgeschriebenen Weise 
kontrolirt. 
4. Wehrfähige Deutsche, welche zum Dienste im Heere oder der Marine nicht verpflichtet 
sind, können als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden. Sobald dieselben 
in Folge ihrer Meldung in die Listen des Landsturms eingetragen find, findet auf 
sie die Bestimmung des § 100,2 Anwendung. 
Abschnitt XXI. 
Zurückstellungsverfahren.) 
122. 
Zurückstellungsgründe. 
1. Zurückstellungen im Sinne der in §§ 118,3 und 120, enthaltenen Festsetzungen 
dürfen aus folgenden Gründen (Zurückstellungsgründe) eintreten: 
a) Wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder 
seiner Mutter bezw. seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er 
dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle nicht 
gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Einberufung gesetzlich 
zustehende Unterstützung der dauernde Niedergang des elterlichen Hausstandes 
nicht abgewendet werden könnte; 
b) wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollender 
hat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer 
*) Im Reichs-Militärgesetze § 30,„ „Klassifikation“ genannt.
	        
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