Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

Muster 10. — 370 — 
Muster 10 zu 858. 
Nachweisung 
der ausdeen (GBezirk) . . . . . . . . .. im Jahre 
eingetretenen Freiwilligen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Vierjährig= Fünffährig- Sehehrig 
  
Einjährig= Zweijährig- Dreijährig- 
Summe Bemerkungen 
Freiwillige 
  
  
  
  
  
  
  
Anmerkung. 
1. Ueber die aufzunehmenden Freiwilligen siehe Anmerkung?) zu § 58, 4. 
2. Sämmtliche in die Marine eingestellten Mannschaften sind über den schwarzen Zahlen mit rothen Zahlen derart an- 
zugeben, daß sie in den schwarzen mitenthalten sind.
	        
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