Full text : Der belehrende bayerische Sekretär.

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gemeinschaft  wird  der  überlebende  Theil  Alleineigenthümer  des
Vermögens,  hat  also  eine  Erbfolge  nicht  statt.  Das  gemeine  Recht
setzt  Folgendes  über  die  Reihenfolge  fest,  in  welcher  die  nach
dem  Gesetz  Erbberechtigten  zur  Erbschaft  gelangen,  in  der  Art,
daß  die  erste  Ordnung  die  zweite  und  die  zweite  die  dritte  Ordnung
  ausschließt.  Erste  Ordnung:  Die  Descendenten  des  Verblichenen
  (seine  Kinder  und  die  Nachkommen  der  verstorbenen
Kinder).  Sie  erben  in  der  Art,  daß  das  Vermögen  nach  der
Zahl  der  Kinder  gleichheitlich  getheilt  wird;  die  Nachkommen
eines  verstorbenen  Kindes  erhalten  zusammen  so  viel,  als  das
Verstorbene  bekommen  würde,  z.  B.  ein  Großvater  hinterläßt
ein  Vermögen  von  40,000  „E.,  seine  Erben  sind  die  noch  lebende
Tochter  Christine,  sein  Sohn  Karl,  der  Sohn  Joseph  seines
verstorbenen  Sohnes  Georg,  die  zwei  Töchter,  Johanne  und
Leonore  seiner  verstorbenen  Tochter  Friederike.  Es  erbt  Christine
  10,000  —4.,  Karl  10,000  —.„,  der  Enkel  Joseph  für
seinen  Vater  10,000  L4.,  und  die  beiden  Enkelinnen  für  ihre
Mutter  zusammen  10,000  J—.,  also  jede  für  ihren  Theil
5000  l.  —  In  die  zweite  Ordnung  gehören

1)  die  dem  Grade  nach  nächsten  Vorfahren  (Ascendenten)
des  Erblassers  und  zwar  in  der  Art,  daß  der  nächste  Vorfahr,
ob  er  nun  von  väterlicher  oder  mütterlicher  Seite  mit  dem  Verstorbenen
  verwandt  war,  den  entfernteren  ausschließt,  z.  B.  der
verstorbene  A  hinterläßt  einen  Vater  B  und  die  Mutter  seiner
Mutter  C.  B  erbt  Alles;  C  erhält  nichts;  2)  die  vollbürtigen
Geschwister  und  3)  die  Kinder  derselben,  falls  ihre  Eltern  schon
gestorben  sind.  Alle  diese  drei  erbfähigen  Klassen  kommen  zugleich
  an  die  Erbschaft,  doch  ist  die  Vertheilung  derselben  je
nach  den  verschiedenen  Fällen  sehr  verschieden.

Sind  keine  Erben  der  zweiten  Ordnung  da,  so  treten  die
der  dritten  ein;  das  sind  die  halbbürtigen  (Stief-)  Geschwister
des  Erblassers  und,  falls  sie  verstorben  sind,  ihre  Kinder.
Fehlen  auch  solche  Verwandte,  so  tritt  die  vierte  Ordnung  ein,
über  deren  nähere  Bestimmung  man  sich  bei  den  Juristen  Raths
erholen  soll.

Das  bayerische  Landrecht  schließt  sich  ganz  genau  an  das
römische  Recht  an;  hingegen  im  Gebiete  des  fränkischen  Landrechts
kommen  in  die  erste  Klasse  die  Descendenten  und  die  Ehefrau
mit  ihrer  portio  statutaria;  in  die  zweite  die  Ascendenten
allein,  in  die  dritte  die  Geschwister  und  Geschwisterkinder,  und
in  die  vierte  die  übrigen  Seitenverwandten.  —  Was  Anfall  und
Antretung  der  Erbschaft  bedeuten,  werden  wir  später  erfahren.

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