Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 379 — Muster 17a. 
Muster 17a# zu § 89. 
Erklärung des geletlichen Vertreters zu dem Diensteintriktt 
als Einzährig-Freiwilliger. 
Ich ertheile hierdurch meinem Sohne Müundemc . geboren 
ann zu............. meine Einwilligung zu seinem Diensteintritt als Einjährig— 
Freiwilliger und erkläre gleichzeitig... .... 
a) daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, 
Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen; 
b) daß ich mich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der Kosten des Unterhalts mit Einschluß der Kosten der 
Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung für die Dauer des einjährigen Dienstes verpflichte und daß, soweit die 
Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, ich mich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers 
als Selbstschuldner verbürge. 
........ ,den..t8U......19.. 
und zugleich, daß der Bewerber d Aussteller der obigen Erklärung nach en Vermögensverhältnissen zur Bestreitung 
der Kosten fähig ist, wird hiermit obrigkeitlich bescheinigt. 
........ ,den..tM......19.. 
(L.s.) 
Anmerkung. 
1. Je nachdem die Erklärung unter a oder unter b abgegeben wird, ist der Text unter b oder unter a zu durchstreichen. 
2. Werden die unter b bezeichneten Verbindlichkeiten von einem Dritten übernommen, so hat dieser eine besondere Erklärung 
hierüber in folgender Form auszustellen: 
Gegenüberden , geborena z........... der sich zu seinem 
Diensteintritt als Einjährig-Freiwilliger melden will, verpflichte ich mich zur Tragung der Kosten des Unterhalts 
mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung für die Dauer des einjährigen Dienstes. Soweit 
die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, verbürge ich mich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des 
Bewerbers als Selbstschuldner. 
........ ,den..ts"........19.. 
VorstehendeUnterschrift2c. 
3. Die Erklärung unter b, sowie die Erklärung des Dritten bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung, wenn der 
Erklärende nicht kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts an den Bewerber verpflichtet ist. 
1801. 60
	        
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