Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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wird derselbe nach erfolgter allseitiger Ratifikation in der Anlage unter O hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 9. Januar 1901. 
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen. 
v. Metzsch. v. Watzdorf. 
□D 
Seine Majestät der König von Sachsen, Seine Majestät der König von Preußen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg und Seine Durchlaucht der Erbprinz 
Reuß Jüngerer Linie im Namen Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten haben 
zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahnverbindung von 
Gera über Söllmnitz, Kayna und Spora nach Meuselwitz und Wuitz-Mumsdorf mit 
einer Abzweigung von Söllmnitz zur Reussengrube zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Oberfinanzrath Elterich, 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Oberregierungsrath Pannenberg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchstihren Geheimen Staatsrath von Borries, 
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß Jüngerer Linie im Namen Seiner Durch- 
laucht des regierenden Fürsten: 
Höchstihren Staatsminister Engelhardt, 
von denen unter Vorbehalt der Ratifikation der nachstehende Vertrag verabredet und 
abgeschlossen worden ist. 
Naumann. 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische, die Königlich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Alten- 
burgische und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung Jüngerer Linie werden eine Eisen- 
bahn von Gera über Söllmnitz, Kayna und Spora nach Meuselwitz und Wuitz-Mums-
	        
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