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(z. B. Eisenbahnen, Post), der Landwirthschaft, des Handels, der Industrie und
dergleichen;
b) in zwei schriftlichen Uebersetzungen in fremde Sprachen nach Wahl des Prüflings
GE 1);
c) in der Lösung einer Aufgabe aus der Arithmetik.
Für den deutschen Aufsatz erhält der Prüfling drei Aufgaben verschiedenartigen In-
halts, unter denen ihm die Auswahl überlassen bleibt.
85.
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden durch den Civilvorsitzenden gestellt,
der bei Auswahl der Aufgaben die Mitwirkung der übrigen Kommissionsmitglieder in
Anspruch zu nehmen und ihre Vorschläge zu berücksichtigen hat.
Sofern der Vorsitzende die Aufgaben der Prüflinge nicht selbst, sondern durch den
die Ausarbeitung derselben überwachenden Offizier oder Lehrer mittheilt, hat er sie
diesem versiegelt zu übergeben. Das Siegel darf erst beim Beginne der schriftlichen
Prüfung geöffnet werden.
§ 6.
Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Zur Anfertigung des deutschen
Aufsatzes sind den Prüflingen vier Stunden, für die im § 4 unter b und c gedachten
drei Arbeiten je eine Stunde zu gewähren. Die Zeit, welche zum Diktiren der Aufgaben
erforderlich ist, wird hierbei nicht in Anrechnung gebracht. Die Benutzung von Hülfs-
mitteln und Versuche zu Täuschungen haben die Ausschließung von der Prüfung zur
Folge.
§ 7.
Die bei der schriftlichen Prüfung gelieferten Arbeiten werden durch den Civil-
vorsitzenden zur Beurtheilung an die einzelnen Kommissionsmitglieder vertheilt, und zwar
vorzugsweise an diejenigen, denen die mündliche Prüfung in den betreffenden Gegen-
ständen obliegt. Das Resultat ist unter Vorlegung der gelieferten Prüfungsarbeiten der
Kommission vorzutragen. Die den einzelnen Arbeiten zu ertheilenden Censuren werden
nöthigen Falles durch Mehrheitsbeschluß festgestellt.
Es steht jedem Kommissionsmitgliede zu, die Einsicht sämmtlicher Prüfungsarbeiten
zu verlangen.
88.
Die mündliche Prüfung, welche spätestens am Tage nach der schriftlichen Prüfung
stattzufinden hat, wird vor der versammelten Kommission abgehalten.