Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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(z. B. Eisenbahnen, Post), der Landwirthschaft, des Handels, der Industrie und 
dergleichen; 
b) in zwei schriftlichen Uebersetzungen in fremde Sprachen nach Wahl des Prüflings 
GE 1); 
c) in der Lösung einer Aufgabe aus der Arithmetik. 
Für den deutschen Aufsatz erhält der Prüfling drei Aufgaben verschiedenartigen In- 
halts, unter denen ihm die Auswahl überlassen bleibt. 
85. 
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden durch den Civilvorsitzenden gestellt, 
der bei Auswahl der Aufgaben die Mitwirkung der übrigen Kommissionsmitglieder in 
Anspruch zu nehmen und ihre Vorschläge zu berücksichtigen hat. 
Sofern der Vorsitzende die Aufgaben der Prüflinge nicht selbst, sondern durch den 
die Ausarbeitung derselben überwachenden Offizier oder Lehrer mittheilt, hat er sie 
diesem versiegelt zu übergeben. Das Siegel darf erst beim Beginne der schriftlichen 
Prüfung geöffnet werden. 
§ 6. 
Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Zur Anfertigung des deutschen 
Aufsatzes sind den Prüflingen vier Stunden, für die im § 4 unter b und c gedachten 
drei Arbeiten je eine Stunde zu gewähren. Die Zeit, welche zum Diktiren der Aufgaben 
erforderlich ist, wird hierbei nicht in Anrechnung gebracht. Die Benutzung von Hülfs- 
mitteln und Versuche zu Täuschungen haben die Ausschließung von der Prüfung zur 
Folge. 
§ 7. 
Die bei der schriftlichen Prüfung gelieferten Arbeiten werden durch den Civil- 
vorsitzenden zur Beurtheilung an die einzelnen Kommissionsmitglieder vertheilt, und zwar 
vorzugsweise an diejenigen, denen die mündliche Prüfung in den betreffenden Gegen- 
ständen obliegt. Das Resultat ist unter Vorlegung der gelieferten Prüfungsarbeiten der 
Kommission vorzutragen. Die den einzelnen Arbeiten zu ertheilenden Censuren werden 
nöthigen Falles durch Mehrheitsbeschluß festgestellt. 
Es steht jedem Kommissionsmitgliede zu, die Einsicht sämmtlicher Prüfungsarbeiten 
zu verlangen. 
88. 
Die mündliche Prüfung, welche spätestens am Tage nach der schriftlichen Prüfung 
stattzufinden hat, wird vor der versammelten Kommission abgehalten.
	        
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